Gewährung von Vorteilen aus einem Bonusprogramm ist Arbeitslohn von dritter Seite

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Bezüge und Vorteile, die einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Dazu zählen neben den Geld- oder Sachbezügen alle geldwerten Vorteile, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen und damit den Arbeitnehmer objektiv bereichern. Zum Arbeitslohn kann auch zählen, was dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite in Geld oder als geldwerter Vorteil für die Beschäftigung zufließt.

In seinem Urteil vom 13. April 2016 (Aktenzeichen 7 K 872/13) hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die Gewährung von Vorteilen aus einem Bonusprogramm an Verkaufsmitarbeiter von dritter Stelle steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Die Lohnversteuerung ist im Zeitpunkt der Einlösung der Bonuspunkte vorzunehmen. Eine Steuerbefreiung wie beispielsweise für Trinkgelder oder Sachprämien kommt nach dieser Entscheidung für Vorteile aus einem Bonusprogramm nicht in Betracht.

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