Gewerbesteuerpflicht inländischer Vermietungseinkünfte durch Beauftragung einer Managementgesellschaft

Die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Einkünften aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes durch einen Steuerausländer stand zuletzt im Fokus der Rechtsprechung. Anknüpfungspunkt der Gewerbesteuer ist auch im Falle einer Vermietungstätigkeit das Bestehen einer inländischen Betriebsstätte. Zur Vermeidung der Gewerbesteuer hat man sich in der Beratungspraxis sog. klassischen „No-PE-Strukturen“ bedient, in denen ausländische Gesellschaften in Deutschland belegenden Grundbesitz halten, ohne jedoch eine Betriebsstätte in Deutschland zu begründen („No Permanent Establishment“). Mit Urteil des FG Berlin Brandenburg vom 21.11.2019 wurde die Wirkungsweise dieser sog. „No-PE-Strukturen“ in Frage gestellt. Das FG qualifizierte eine in Deutschland dauerhaft eingesetzte Dienstleistungsgesellschaft als Managementgesellschaft, die als Betriebsstätte für die Vermietungseinkünfte eine deutsche Gewerbesteuerpflicht begründet.

Eine Gewerbesteuerpflicht aus den Vermietungseinkünften inländischen Grundbesitzes besteht dann, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO begründet wird und damit ein „stehender Gewerbebetrieb“ besteht. Für die Bejahung einer Betriebsstätte in Deutschland reicht allein der bloße Besitz inländischen Grundbesitzes und dessen Vermietung nicht aus. Eine Dienstleistungs- bzw. Managementgesellschaft mit Geschäftsräumen im Inland kann jedoch nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg eine inländische Betriebsstätte begründen. So hat im Urteilsfall ein Steuerausländer hinsichtlich des in Deutschland belegenden Grundbesitzes einer inländischen Dienstleistungsgesellschaft eine umfassende Hausverwaltungsvollmacht erteilt. Hierdurch wurde der inländischen Dienstleistungsgesellschaft hinsichtlich der inländischen Liegenschaft sämtliche Arbeiten in Bezug auf Neuabschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Stellung von Mieterhöhungsverlangen, Abschluss und Kündigung von Dienst- und Werkverträgen, Erteilung von Aufträgen an Handwerker und Baufirmen, Verhandlungen mit Kreditinstituten, Finanzämtern, Behörden und Gerichten übertragen.

Das FG folgerte hieraus das Vorliegen einer Managementgesellschaft, die eine inländische Betriebsstätte begründet und damit die Vermietungseinkünfte in Deutschland gewerbesteuerbar stellt. Auch wenn weder ein eigenes Personal des Steuerausländers noch ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an den inländischen Geschäftsräumen besteht, reicht nach Auffassung des FG die bloße „Überwachung“ der Managementgesellschaft durch den Steuerausländer über einen längeren Zeitraum für die Annahme einer inländischen Betriebsstätte aus.

Das FG Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Fall den Betriebsstättenbegriff sehr weit ausgelegt. Vor allem für Steuerpflichtige, die Ihre Immobilieninvestitionen in Deutschland mittels sog. „No-PE-Modelle“ strukturieren, ist das FG-Urteil von hoher Brisanz. Im Zweifelsfall ist darauf zu achten, dass bei Einsatz eines inländischen Dienstleistungsunternehmen noch wesentliche Managementfunktionen bei dem Steuerausländer verbleiben, um das Begründen einer inländischen Betriebsstätte zu verhindern.

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt und ist damit derzeit beim BFH anhängig. Über den Verfahrensausgang halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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