Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen Auftraggeber

In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall erzielte eine Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte mit der nebenberuflichen Verfassung von Gutachten. Sie vermietete zusätzlich ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus an ihren Auftraggeber. Dieser sollte ihr den Raum rücküberlassen, ohne ihn selbst zu nutzen. Der Auftraggeber zahlte ihr damit folglich in Form des Mietzinses einen Aufschlag für die getätigten Schreibarbeiten. Die Frau machte indes Verluste aus der Vermietung und Verpachtung des Zimmers geltend.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Aktenzeichen X R 18/12) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Vermietung an ihren Auftraggeber Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vermietung von Wohnraum nur gewerblich sein, wenn die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjektes als Vermögensanlage zurücktritt.

Da die Vermietung des Raumes ohne die gewerbliche Tätigkeit (Verfassung von Gutachten) für ihren Auftraggeber nicht möglich gewesen wäre, ist die Vermietung des Arbeitszimmers Teil der gewerblichen Tätigkeit der Gutachterin. Von ihr können lediglich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Dies scheiterte im konkreten Fall jedoch an den hierfür weiter notwendigen räumlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer.

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