Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes oder einer wesentlichen Beteiligung

Veräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, an der er innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu mindestens mit einem Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, führt dies zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat auf den Stichtag der Veräußerung zu erfolgen und ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einem Sachwert, so ist eine Bewertung mit dem gemeinen Wert der Gegenleistung vorzunehmen. Maßgebend für die Wertermittlung sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung.

Diese grundsätzliche Aussage ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen
IX R 43/14) vom 13. Oktober 2015. Im vorliegenden Fall erhielt ein Veräußerer von Aktien als Gegenleistung kein Geld, sondern neue Aktien einer anderen Kapitalgesellschaft. Der Wert dieser neuen Aktien verringerte sich vom Tag der Veräußerung der alten Aktien bis zum Tag ihrer Gutschrift im Depot des Veräußerers. Daraus ergab sich die Fragestellung, ob für die Bewertung der Gegenleistung auf den Tag der Veräußerung oder den Übergabestichtag abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es bei der Bewertung einer erhaltenen Gegenleistung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung ankommt, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Veränderungen wertbestimmender Umstände wirken damit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.

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