Gewinnvorab kann auch Umsatzsteuer auslösen

Allgemeines zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag

Ein Gesellschafter kann Beiträge an seine Gesellschaft entweder

  • als (nicht steuerbaren) Gesellschafterbeitrag, der durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wird, oder
  • gegen (Sonder-)Entgelt und damit im Wege eines (steuerbaren) Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

erbringen.

Bei einem Leistungsaustausch steht einer konkreten Leistung eine konkrete Gegenleistung gegenüber, d.h. es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dieser entfällt regelmäßig, wenn die Entlohnung des Gesellschafters aus der Beteiligung am allgemeinen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft resultiert, da die Beteiligung am Gewinn und Verlust von zahlreichen Faktoren und damit auch „vom Zufall abhängt“.

Bedeutung kann die Unterscheidung insbesondere dann haben, wenn die Gesellschaft keinen oder nur eingeschränkten Vorsteuerabzug hat, denn bei einer steuerbaren (und steuerpflichtigen) Leistung bleibt die Umsatzsteuer bei der Gesellschaft „hängen“. Durch einen nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag wird dieser Nachteil vermieden.

Beschluss des BFH vom 11. Dezember 2020 - V R 22/19

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Vorabgewinnanteil für die Überlassung von sog. Vieheinheiten umsatzsteuerlich als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag oder als (steuerbares) Sonderentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren ist.

Der Kläger war als Forst- und Landwirt tätig und zudem Komplementär einer KG. Die KG betrieb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt der Ferkelaufzucht.

Der Gesellschaftsvertrag sah u.a. vor, dass der Kläger der Gesellschaft 140 Vieheinheiten entsprechend § 51a BewG zur Nutzung zur Verfügung stellte. Dafür sollte er einen Vorabgewinn i.H.v. EUR 5 je überlassener Einheit als Vorabgewinn erhalten. Dieser sollte im Innenverhältnis der Gesellschafter nicht als Aufwand behandelt werden und auch keine Betriebsausgabe der Gesellschaft darstellen. Zudem sollte der Vorabgewinn nur dann ausbezahlt werden, wenn entsprechende Gewinne vorhanden waren. Anderenfalls sollte eine prozentuale und gleichmäßige Kürzung erfolgen.

Der BFH bejahte in dem Fall – trotz der Behandlung als Gewinnanteil – einen steuerbaren Leistungsaustausch und unterwarf die Zahlungen für die Überlassung der Vieheinheiten der Umsatzsteuer.

Er sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung des Klägers (Überlassung von Vieheinheiten) und der hierfür zu zahlenden Gegenleistung (5 EUR je Vieheinheit) da die Vergütung ausdrücklich nach dem Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages bemessen war und damit nicht (ganz oder zumindest teilweise) vom Zufall abhängig sei. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass er die vereinbarte und jährlich gleichbleibende Vergütung für die von ihm überlassenen Vieheinheiten tatsächlich erhielt, da die KG stets ausreichende Gewinne erwirtschaftete.

Handlungsempfehlungen

Die vom BFH aufgestellten Grundsätze müssen auch für jede andere Art des Leistungsbeitrags an die Gesellschaft beachtet werden, beispielsweise die Geschäftsführung, Haftung (bei einem Komplementär) oder bei Beratungsleistungen.

Soll der Leistungsbeitrag des Gesellschafters einen nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag darstellen, sollte

  • kein betragsmäßig festgelegter Betrag, der sich am Umfang des Gesellschafterbeitrags orientiert (z.B. 5.000 EUR monatlich) vereinbart werden, sondern entweder
    • der Gewinnanteil des Gesellschafters prozentual anteilig höher bemessen (statt 30% (nach Kapitalanteil) nunmehr 35%) oder
    • ihm vorab ein prozentualer Gewinnanteil zugewiesen (Vorabgewinn i.H.v. 5% des Gewinns – vor Restgewinnverteilung) werden.
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