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Gleicher Freibetrag für beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Die Übertragung von Vermögen auf die Kinder ist bis zur Höhe von EUR 400.000 von der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer befreit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des o. g. Freibetrages ist, dass an den Vermögensübergang zu mindestens eine natürliche Person (Schenker und/oder Beschenkte bzw. Erblasser und/oder Erbe) beteiligt ist, die als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht wird durch den inländischen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder in bestimmten Fällen durch die deutsche Staatsangehörigkeit begründet. Ferner kann in bestimmten Fällen ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. Dies birgt jedoch weitgehenden Konsequenzen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Vor- bzw. weiteren Schenkungen.

Sind die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht nicht erfüllt und wird inländisches Vermögen übertragen, so wird der Vorgang im Rahmen der beschränkten Steuerplicht der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer unterworfen. Dabei kommt dem Wortlaut des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nach lediglich ein Freibetrag in Höhe von EUR 2.000 zum Abzug.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 8. Juni 2016 – C-479/14) in seinem jüngsten Urteil vom 13. Juli 2016 (4 K 488/14 Erb) entschieden, dass auch im Fall der Schenkung inländischen Grundvermögens durch eine gebietsfremde und damit beschränkt steuerpflichtige Schenkerin an ihre ebenfalls beschränkt steuerpflichtigen Kinder der ungekürzte Freibetrag im Höhe von EUR 400.000 zum Abzug zu bringen ist. Das Urteil ist bestandskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob die deutschen Finanzämter der Ansicht des FG Düsseldorf folgen bzw. ob das Urteil auch auf die Erbschaften oder auch auf Übertragungen auf andere Personen angewendet werden kann.

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