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GmbH-Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 21. September 2016 (AZ 7-K-2314/13-F) eine Entscheidung zur Behandlung einer GmbH-Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen getroffen. Grundsätzlich stellt eine GmbH-Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und dem der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer - ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern der Personengesellschaft – die Kapitalgesellschaft beherrscht und die Kapitalgesellschaft nicht in erheblichem Umfang anderweitig tätig ist.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit Draht  und Stahlerzeugnissen handelte. 2006 gründete der Kläger mit D eine KG, an der er und die GmbH hälftig beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Die KG produzierte Drahterzeugnisse (Drahtzieherei). Das hatte vorher D als Einzelunternehmer getan. Sein bisheriges Anlagevermögen hatte D zunächst an die KG verpachtet, Ende 2007 dann in die KG eingebracht.

Im Nachgang der Gründung der KG kam es vornehmlich zu zwei geschäftlichen Verflechtungen zwischen KG und GmbH. Die GmbH gewährte der KG ein Darlehen von EUR 250.000. Zudem bezog die KG die für die Produktion benötigten Rohstoffe (sog. Vormaterialien) ausschließlich von der GmbH. Die GmbH belieferte - wie auch vor Gründung der KG - weiterhin Kunden mit Stahl  und Drahterzeugnissen, nicht aber mit den für die KG beschafften Vormaterialien. Die Lieferungen der GmbH an die KG machten im Streitjahr 60 % der Gesamtlieferungen der GmbH aus.

Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der KG nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. Zudem wurden die Gewinnausschüttungen von der GmbH an den Kläger als Kapitalerträge beim Kläger erfasst. Über das Vermögen der GmbH und der KG wurden Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger machte beim Finanzamt nachträglich Sonderbetriebsausgaben in Höhe von EUR 1.190.990 geltend; unter anderem wegen dem Ausfall eines gegenüber der GmbH gewährten Darlehens und Bürgschaftsinanspruchnahmen aufgrund der Insolvenz der GmbH.

Das lehnte das Finanzgericht Münster mit der Begründung ab, dass sich die Beteiligung nicht im Sonderbetriebsvermögen der KG befand. Das war daran erkennbar, dass die KG keine Sonderbilanz für den Kläger aufgestellt hatte, in denen die Anteile aktiviert wurden. Die Beteiligung war auch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, weil die Beteiligung des Klägers an der GmbH seine Beteiligung an der KG nicht gestärkt hat. Dafür fehlte eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Zwar bestanden sehr enge Geschäftsbeziehungen zwischen GmbH und KG. Daneben bestand aber ein erheblicher eigener Geschäftsbetrieb der GmbH.

Die Revision beim Bundesfinanzhofs wurde bezüglich der Kriterien, wann ein hinreichender eigener Geschäftsbetrieb auf Ebene der GmbH vorliegt, zugelassen und auch eingelegt.

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