Grunderwerbsteuer bei Mitveräußerung beweglicher Gegenstände
Bei dem Verkauf einer Immobilie werden auch Einrichtungsgegenstände, z. B. Küchen, Schränke, Möbel, Markisen, mitveräußert. Nachdem der Erwerb von beweglichen Gegenständen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sollte aus steuerlichen Gründen der Kaufpreis auf die Immobilie und diese Einrichtungsgegenstände aufgeteilt werden. Zwar bestehen hinsichtlich der Zuordnung eines anteiligen Kaufpreises zu diesen Gegenständen gewisse Spielräume, die auch von Seiten der Finanzverwaltung zumeist akzeptiert werden. Allerdings sollte man diese nicht zu sehr ausnutzen und es empfiehlt sich hier eine halbwegs realistische Zuordnung auf Basis des tatsächlichen Zeitwerts der beweglichen Gegenstände vorzunehmen.
Zwar urteilten die Richter des Bundesfinanzhofes schon im Jahr 2009, dass das Finanzamt grundsätzlich die vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten für Grundstück, Gebäude und erworbene Gegenstände der Besteuerung zu Grunde zu legen hat. Doch erst Ausnahmen bestätigen die Regel. Bei einem Hausverkauf mit Kaufpreisaufteilung muss das Finanzamt die vereinbarte Aufteilung nicht berücksichtigen, wenn die Kaufpreise nur zum Schein bestimmt wurden, um hierdurch lediglich Grunderwerbsteuer zu sparen. Bestehen Anhaltspunkte für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, muss das Finanzamt darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass die vereinbarten Entgelte oder auch ihre Aufteilung nicht angemessen sind.
In einem aktuellen Urteil des Finazgericht Köln, stellten die Richter zudem klar, dass weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch Preislisten von Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geeignete Mittel sind für die Ermittlung des angemessenen Wertes der gemeinsam mit dem Grundstück verkauften Gegenstände. Im konkreten Fall wurden eine unstreitig gebrauchte, aber hochwertige und gepflegte Einbauküche mit dazugehörigen elektrischen Geräten sowie zwei Markisen verkauft. Da die normative Nutzungsdauer bereits abgelaufen war, wollte das Finanzamt die vereinbarten 9.500 Euro dem Grundstückspreis zuordnen und der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Doch die Kläger hatten Erfolg und das Finanzamt musste den Grunderwerbsteuerbescheid korrigieren.