Grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten
Hat der Steuerpflichtige im Laufe einer Betriebsprüfung Einspruch auf Einsicht in die vom Finanzamt geführten Steuerakten? Das Finanzgericht München verneinte diese Frage in seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (Aktenzeichen 3 K 385/13). Ob die Einsichtnahme gewährt wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Das Gericht kann eine behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Akteneinsicht nur daraufhin überprüfen, oder ob dieses Ermessen in nicht entsprechender Weise ausgeübt wurde.
Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das Verfahrensrecht in der Abgabenordnung keine Regelung enthalte, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die Steuerakten einräumt. Dem nachsuchenden Steuerpflichtigen stehe aber ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen der Behörde zu.
Das Finanzgericht leitete daraus ab, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen sei und dass die Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Frage kommt.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.