IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Steuerpflichtige können bestimmte Aufwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Sie müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (Aktenzeichen
12 K 206/14) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen war und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wurde. Das Gericht erkannte die Aufwendungen für die Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil der Umzug in das Heim durch das Alter des Steuerpflichtigen veranlasst war. Nur die Aufwendungen für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims oder zusätzlich in Rechnung gestellte Pflegekosten können steuerlich berücksichtigt werden. Auch kommt keine Aufteilung des Unterkunftsentgelts in Unterbringungskosten (übliche Kosten der Lebensführung) und außergewöhnliche Krankheits- und Pflegekosten in Betracht.

In seinem Urteil wies das Niedersächsische Finanzgericht jedoch explizit daraufhin, dass die oben genannte Einschränkung bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit nicht gelten.

Das Urteil wurde zur Revision zugelassen. In einem vorangegangenem Urteil vom 15. April 2010 (Aktenzeichen VI R 51/09) hat der Bundesfinanzhof es ausdrücklich offen gelassen, ob Kosten einer Heimunterbringung auch dann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden können, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in ein Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist.

Zurück