IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Höhere Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken

Die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag. Dabei ist der Fremdwährungs-Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme maßgeblich. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit kann in späteren Jahren nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung zum Bilanzstichtag vorliegt. In seinem Beschluss vom 8. März 2016 (Aktenzeichen 2 V 2763/15, rechtskräftig) hatte das Finanzgericht Baden Württemberg in einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige ein in Schweizer Franken aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen mit dem höheren Teilwert ansetzen wollte. Hintergrund war der im Vergleich zum Euro steigende Wert des Schweizer Frankens. Dabei musste das Gericht zwischen befristeten und unbefristeten Darlehen unterscheiden und stellte folgende Grundsätze auf:

  • Hat das (befristete) Fremdwährungsdarlehen noch eine Restlaufzeit von  zehn Jahren, ist davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen werden. Eine dauerhafte Wertveränderung liegt somit nicht vor. Eine Teilwertzuschreibung ist demzufolge nicht gerechtfertigt. Bei der Berechnung der Laufzeit sind Kündigungsfristen nicht zu berücksichtigen.
  • Hat der Steuerpflichtige ein unbefristetes Darlehen abgeschlossen, das er zum Ende von kurzen Zinsbindungsfristen ordentlich kündigen kann, muss er nicht mit dem grundsätzlichen Ausgleich von Währungsschwankungen über die Laufzeit rechnen. Er darf vielmehr von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen, wenn die Kurschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.

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