Status-Update zum Jahressteuergesetz 2020

Am 2. September hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 mit zahlreichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Erbschaftsteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die meisten bereits im Referentenentwurf vom 17. Juli 2020 durch das Bundesministerium der Finanzen vorgebrachten Änderungen wurden übernommen, Abweichungen ergeben sich jedoch insbesondere im Bereich des § 7g EStG.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

1. Einkommensteuer

a) Änderung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG ermöglicht steuerlich die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen, so dass durch einen hieraus resultierenden Steuerstundungseffekt künftige Investitionen gefördert werden sollen.

Mit dem JStG 2020 sollen die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag modifiziert werden, um künftige Investitionsvorhaben steuerlich noch flexibler zu gestalten. Folgende Änderungen hinsichtlich des § 7g EStG sollen im Rahmen des JStG 2020 umgesetzt werden:

    • Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

    • Harmonisierung der bisher geltenden Größenkriterien zur Bestimmung begünstigter Betriebe durch Schaffung einer einheitlichen Gewinngrenze in Höhe von EUR 150.000 für alle Einkunftsarten. Im Referentenentwurf lag diese Grenze noch bei EUR 125.000.

    • Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter.

Begünstigt bleiben weiterhin nur Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (d.h. zu mindestens 90%) betrieblich genutzt werden. Die im Referentenentwurf noch enthaltene Herabsetzung der betrieblichen Nutzung von 90% auf 50% wurde nicht umgesetzt.

Die Neuregelungen bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sowie der Sonderabschreibungen sollen bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar sein. Die Neuerungen zu § 7g EStG sind insgesamt zu begrüßen. Die Erhöhung der begünstigten Investitionskosten sowie die Aufweichung der Anspruchsvoraussetzungen schaffen zusätzlichen Handlungsspielraum bei der Refinanzierung von Investitionsvorhaben.

b) Verbilligte Vermietung – Abzug von Werbungskosten

Der Gesetzgeber geht in der derzeitigen Fassung des § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG typisierend davon aus, dass im Falle einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, wobei die Werbungskosten nur quotal in Höhe des entgeltlich vermieteten Teils der Wohnung von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG-E soll nun die bisherige 66 Prozent – Grenze für die pauschale Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf 50 Prozent herabgesetzt werden.

Für den Fall, dass das Mietentgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, wäre dann eine sog. Totalüberschussprognose zur Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht durchzuführen. Nur im Falle einer positiven Totalüberschussprognose soll ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug möglich sein.

Die Neuerungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 EStG-E sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Anwendung finden, um den vielerorts steigenden Mieten und dem hohen Mietniveau in Ballungsräumen Rechnung zu tragen.

c) Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Lohnzahlungen lassen sich steueroptimiert gestalten, indem Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Arbeitslohn im Rahmen von Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernden Bezügen auszahlen. Der Steuervorteil der Zusatzleistungen gegenüber dem individuell zu versteuernden Barlohn liegt darin, dass Zusatzleistungen lohn- und sozialversicherungsfrei sein können bzw. pauschalversteuert werden können.

Voraussetzung für die Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerung seitens der Finanzverwaltung ist, dass die Zusatzleistungen tatsächlich auch „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Eine Legaldefinition blieb der Gesetzgeber bisher allerdings schuldig. Der BFH hatte die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Gunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entschärft, sodass der Anwendungsbereich steuerbegünstigter Zusatzleistungen faktisch ausgeweitet worden wäre.

In Reaktion auf jüngste BFH-Rechtsprechung sollen nun mit Einführung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG-E die Zusätzlichkeitsvoraussetzung im Sinne der Finanzverwaltung gesetzlich definiert werden. Um echte steuerbegünstigte Zusatzleistungen handelt es sich demnach nur noch,

    • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

    • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmalig für Leistungen anwendbar sein, die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden.

d) Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Mit Einführung des § 50 Abs. 1a EStG-E sollen Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 2 Bst. a EStG nunmehr auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

2. Umsatzsteuer

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Daneben sieht der Gesetzesentwurf jedoch auch einige weitere Änderungen vor.

a) Erweiterung des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) zum OSS (One-Stop-Shop) sowie Einführung des IOSS (Import-One-Stop-Shop)

Das MOSS-Verfahren stellt ein zentrales Besteuerungsverfahren dar, bei dem bestimmte im Ausland steuerbare Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden können. Damit werden umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland vermieden, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte zwingend notwendig wären. Bisher konnten lediglich auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Privatpersonen über das MOSS-Verfahren gemeldet werden.

Der Anwendungsbereich des MOSS-Verfahrens soll nunmehr ausgeweitet werden auf:

    • sämtliche am Ort des Verbrauchs ausgeführte Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU

    • Lieferungen an Privatpersonen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle (beispielswiese elektronische Marktplätze) und

    • innergemeinschaftliche Fernverkäufe (vormals Versandhandelsregelung nach § 3c UStG)

Die jeweils in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Lieferschwellen sollen entfallen. Stattdessen wird eine einzige Lieferschwelle von EUR 10.000 für sämtliche innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie Lieferungen mittels einer elektronischen Schnittstelle eingeführt. Wird die Lieferschwelle insgesamt nicht erreicht, verbleibt es bei der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers. Wird die Lieferschwelle überschritten, kann das OSS-Verfahren genutzt werden. Ebenfalls kann auf die Anwendung der Lieferschwelle vollständig verzichtet und direkt eine Besteuerung über das OSS-Verfahren gewählt werden.

Das neue OSS-Verfahren soll künftig sowohl für in der EU ansässige Unternehmer (§ 18j UStG-E) als auch für im Drittland ansässige Unternehmer (§ 18i UStG-E) anwendbar sein. Es kann jeweils nur einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen genutzt werden. Eine Wahlmöglichkeit, das Verfahren nur in bestimmten Mitgliedstaaten zu nutzen, ist nicht vorgesehen.

Ebenfalls soll durch § 18k UStG-E eine neue Regelung für die Einfuhr eingeführt werden. Künftig soll bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in die EU mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 das besondere Besteuerungsverfahren IOSS (Import-One-Stop-Shop) angewendet werden können. In diesem Fall wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben und die Einfuhr der Waren bleibt steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E).

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen, sollten rechtzeitig ihre Prozesse auf eine künftige Nutzung von OSS prüfen. Es sollte auch damit gerechnet werden, dass bei der Nutzung des OSS-Verfahrens die Finanzbehörden auch die umsatzsteuerliche Handhabung derartiger Umsätze in vergangenen Zeiträumen hinterfragen – hierauf sollte ein Unternehmen ebenfalls vorbereitet sein.

b) Änderungen bei Lieferungen mittels elektronischer Schnittstelle

Bei Verkäufen von Waren an Privatpersonen über eine elektronische Schnittstelle (z.B. elektronischer Marktplatz, elektronische Plattform etc.) soll durch die Neuregelung des § 3 Abs. 3a UStG-E künftig ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, der elektronischen Schnittstelle und dem Endkunden fingiert werden.

Dabei wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle behandelt, als ob er die Ware für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Er wird hierdurch zum Steuerschuldner mit den daraus resultierenden umsatzsteuerlichen Pflichten. Sofern die Lieferschwelle von EUR 10.000 überschritten wird, kann der Betreiber die Umsätze ebenfalls über das OSS-Verfahren melden.

Die Neuregelung tritt dann neben die weiterhin bestehende Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes nach § 25e UStG. Allerdings soll diese durch § 25e UStG-E modifiziert werden. Künftig kann der Betreiber eine Haftung nach § 25e Abs. 2 UStG-E vermeiden, wenn er über eine gültige inländische UStID-Nr. des liefernden Unternehmers verfügt. Das bisherige Vorhalten von Bescheinigungen des Finanzamts über die umsatzsteuerliche Erfassung würde dann entfallen. Dafür werden die bisherigen Aufzeichnungspflichten des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle erweitert (§ 22f UStG-E).

Betreiber elektronischer Schnittstellen sollten dringend rechtzeitig ihre Prozesse auf die anstehenden Neuregelungen prüfen und anpassen.

c) Preisnachlässe in Unternehmerketten

Nachträgliche Preisnachlässe führen grundsätzlich zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung und zur Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger oder – bei Leistungsketten – beim wirtschaftlichen Begünstigten. Erwirbt der wirtschaftlich begünstigte Abnehmer die Ware steuerfrei – insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen – wird jedoch mangels anfallender Umsatzsteuer keine Kürzung des Vorsteuerabzugs vorgenommen.

Durch die Neuregelung in § 17 Abs. 1 S. 6 UStG-E soll der nachlassgewährende Unternehmer künftig seine Umsatzsteuer nicht mehr mindern dürfen, soweit

    • Preisnachlässe in der Lieferkette,

    • an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer gewährt werden und

    • dieser begünstigte Abnehmer steuerfrei erwirbt und daher keine Vorsteuerkürzung vornimmt.

d) Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO

Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, d.h. die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Rechnung erstmalig ausgestellt wurde. Durch § 14 Abs. 4 S. 4 UStG-E soll klargestellt werden, dass eine Rechnungsberichtigung jedoch kein rückwirkendes Ereignis i. S .d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 233 Abs. 2a AO darstellt. Als Folge können Veranlagungszeiträume, für die bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, nicht nach § 175 Abs. 1 AO aufgrund einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung als rückwirkendes Ereignis geändert werden. Der abweichende Zinslauf nach § 233 Abs. 2a AO bei rückwirkenden Ereignissen kommt nicht zur Anwendung.

e) Weitere umsatzsteuerliche Änderungen

    • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) soll auf Telekommunikationsdienstleistungen an sogenannte Wiederverkäufer erweitert werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-E). Die Regelung dient der Missbrauchsverhinderung, da Wiederverkäufer von Telekommunikations-dienstleistungen vielfach ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.

    • Die Steuerbefreiungen im Bereich Gesundheit, Pflege und Soziales sollen erweitert werden (§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG-E), beispielsweise werden künftig Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern von der Umsatzsteuer befreit und die Berechnung der Sozialgrenze von 25 % für die Steuerbefreiungen im sozialen oder pflegerischen Bereich ausschließlich anhand der Verhältnisse des aktuellen Jahres zu prüfen sein.

    • Durch die Einführung einer dezentralen Besteuerung von Gebietskörperschaften soll es Bund und Ländern künftig ermöglicht werden, Organisationseinheiten zu bilden, denen die umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten selbst obliegen (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG-E).

3. Erbschaftsteuer

a) Einschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 6 ErbStG-E)

Schulden und Lasten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit sind.

Zur Vermeidung eines ungerechtfertigten steuerlichen Vorteils durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, soll nun künftig auch der Abzug dieser Schulden und Lasten wie folgt gekürzt werden:

Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind demnach anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands (nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten) zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände (nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten).

b) Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 1 ErbStG-E)

§ 5 Absatz 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Steuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.

Die bisher geltende Vorschrift bewirkt eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Diese entsteht dadurch, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ermittelt wird ohne Rücksicht darauf, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden. Um diese Doppelbegünstigung auszuschließen, soll die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung zukünftig gemindert werden. Für die Minderung wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

c) Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14 Abs. 2 ErbStG-E)

Grundsätzlich regelt § 14 ErbStG, dass mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG).

Für den Fall, dass die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geändert wird, soll nun eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb aufgenommen werden. Demnach kann dann auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten. Hierdurch ist dann auch die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb entsprechend änderbar.

Die genannten Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer sollen für Erbfälle bzw. Übertragungen ab dem Tag nach der Verkündung erstmals gelten.

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