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Kein Abzug ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

Sind einem Steuerpflichten aufgrund einer missbräuchlichen Gestaltung Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, kann er die von einer zwischengeschalteten Gesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen.

Der Bundesfinanzhof musste über folgenden Sachverhalt entscheiden (vgl. Urteil vom 2.3.2016, Aktenzeichen I R 73/14):

Der inländische Steuerpflichtige A war Gesellschafter und Geschäftsführer einer inländischen GmbH (B).
55 % vom Stammkapital hielt eine niederländische BV (C), die wiederum eine 100 %ige Tochter einer weiteren BV (D) in den Niederlanden war. Diese wiederum war 100 %ige Tochter einer nicht in den Niederlanden registrierten Ltd. (E). Deren Anteile wurden von A gehalten. Gewinnausschüttungen der deutschen GmbH (B) an die niederländische BV (C) wurden über D und E an A weitergeleitet. Dabei unterlagen die Ausschüttungen von C an D einer niederländischen Dividendensteuer.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten war unstrittig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch anzusehen war. Eine Anrechnung der Dividendensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG konnte ebenfalls ausgeschlossen werden, da es an ausländischen Einkünften im Sinne dieser Vorschrift fehlte.

A begehrte daraufhin die Anrechnung nach § 34c Abs. 3 EStG der niederländischen Dividendensteuer aus der Gewinnausschüttung von C an D. Der Bundesfinanzhof lehnte den Abzug mangels Subjektidentität ab.

Voraussetzung für den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34 c Abs. 3 EStG ist, dass der inländische Steuerpflichtige identisch ist mit derjenigen Person, die im Ausland hinsichtlich desselben Steuerobjekts zu einer inländischen Steuer vergleichbaren Steuer herangezogen wird. Dies ist im Urteilsfall nicht gegeben, da die zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft als selbständige Rechtsperson und nicht der mittelbar an ihr beteiligte Kläger die niederländische Dividendensteuer gezahlt hat.

Die Versagung des Abzugs der niederländischen Dividendensteuer ist auch geboten, um den Steueranspruch so entstehen zu lassen, wie der Steueranspruch bei einer wirtschaftlich den Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Bei angemessener Gestaltung wäre keine niederländische sondern lediglich eine deutsche Steuer angefallen.

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