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Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen statt der Abgeltungssteuer von 25 % der persönlichen tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Belastung mit Einkommensteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer gilt das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG); dem Steuerpflichtigen steht lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 zu.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Aktenzeichen VIII-R-13/13) mit der Frage beschäftigt, ob auch im Fall der Günstigerprüfung das Abzugsverbot der tatsächlich entstandenen Werbungskosten zum Tragen kommt. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht möglich ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind auch hier die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu ermitteln. Damit einhergehend findet auch die Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten Anwendung.

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