Kein Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Auslandsaufenthalt außerhalb der Europäischen Union
Der Kindergeldanspruch wird versagt, wenn ein Kind weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und zusätzlich auch nicht im Haushalt einer kindergeldberechtigten Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, lebt.
Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kinds wird als nicht sachwidrig angesehen. Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, im Ausland lebende Kinder generell bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen.
Mit dieser Begründung versagte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil (Aktenzeichen: XI R 8/15) vom
13. Juli 2016 den Kindergeldanspruch für ein über 18 Jahre altes Kind, das einen zweijährigen Freiwilligendienst in den USA ableistete.