Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Einnahmen

Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 (IX R 13/13) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass das Halbabzugsverbot bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung dann nicht gilt, wenn keinerlei Einnahmen aus den veräußerten Anteilen erzielt wurden. Keine Einnahmen werden z. B. dann erzielt, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem Kaufpreis von EUR 0 veräußert werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn vorher bereits Anteile gegen Entgelt veräußert wurden, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen haben. Maßgeblich abzustellen ist dabei auf die konkret veräußerten Anteile, denn der Veräußerungstatbestand des § 17 EStG bezieht sich auf einzelne Anteile als rechtlich selbständige Wirtschaftsgüter. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen, dabei sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut und damit auch für jedes Wertpapier gleicher Gattung grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Diese Regelung gilt jedoch nur bis einschließlich 2010.

Ab 2011 kommt auf der Grundlage einer gesetzlichen Neuregelung das Teilabzugsverbot zur Anwendung. Danach kommt es für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Einnahmen an.

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