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Kein Wegfall der Besteuerung einer privaten Kfz-Nutzung wegen Geringfügigkeit

Die private Nutzung eines dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW unterliegt der Besteuerung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Es handelt sich um eine pauschale Ermittlung der mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme zu privaten Zwecken. Abweichend von dieser Regelbesteuerung kann der private Nutzungsanteil durch eine Verhältnisrechnung der betrieblichen zu den privaten Fahrten nachgewiesen werden. In diesem Fall sind aufgrund eines ordnungsgemäß zu führenden Fahrtenbuchs die tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen verhältnismäßig aufzuteilen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2016 (Aktenzeichen 9 K 1501/15) entfällt die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nicht deshalb, weil es sich um einen unbedeutenden Anteil handelt. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Streitfall waren die Privatfahrten mit einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw als Entnahme zu versteuern, wenngleich sich der Anteil der Privatnutzung lediglich auf rund 5 % belief.

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