Kein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart wegen Irrtums über steuerliche Folgen

Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige können sich bei der Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Bilanzierung entscheiden. Ausgeübt wird das Gewinnermittlungswahlrecht durch die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann daraus geschlossen werden, dass er sie durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gibt.

Wer sich für eine Gewinnermittlungsart entschieden hat, muss grundsätzlich für dieses Geschäftsjahr dabei bleiben. Auch vor Eintreten der Bestandskraft ist ein Wechsel nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen gehört jedoch nicht dazu. Dies entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil 2. Juni 2016 (Aktenzeichen IV R 39/13).

Im Fall entschiedenen Fall hatte ein Landwirt jahrelang bilanziert, war aber im Streitjahr zur Einnahmenüberschussrechnung gewechselt. Als ihm das Finanzamt unter Hinweis auf die Einnahmenüberschussrechnung eine begehrte Teilwertabschreibung versagte, wollte er im Einspruchsverfahren zurück zur Bilanzierung wechseln. Dies versagte ihm der Bundesfinanzhof. Für einen mehrfachen Wechsel der Gewinnermittlungsart sind die Darlegung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund erforderlich. Der hier maßgebliche Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl ist aber kein besonderer Grund.

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