Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

Nutzt ein Unternehmer einen ihm gehörenden Gegenstand (z. B. ein Gebäude) sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für nichtunternehmerische Zwecke (eigene Wohnung), kann er den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen (sog. Zuordnungswahlrecht). Dieses Wahlrecht setzt allerdings voraus, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Ist die unternehmerische Nutzung geringer, so erfolgt zwingend eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich.

Gemäß dem Bundesfinanzhof Urteil vom 14. Oktober 2015 (Aktenzeichen V R 10/14) gilt das Zuordnungswahlrecht aber nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen und nicht für den Bezug von sonstigen Leistungen. Mietet daher beispielsweise ein Unternehmer ein Grundstück, welches er sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzt, ist die Vermietungsleistung für umsatzsteuerliche Zwecke anhand der (beabsichtigten) Verwendung und nicht der vorgenommenen Zuordnung des Grundstücks aufzuteilen. Folglich kann der Unternehmer keine Vorsteuer für Aufwendungen geltend machen, welche mit der nichtunternehmerischen Nutzung im Zusammenhang stehen.

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