Keine Abfärbung durch gewerbliche Verluste

Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind in der täglichen Praxis nicht mehr wegzudenken und finden vor allem im Immobilienbereich Anwendung. Grundsätzlich sind solche Gesellschaften steuerlich vollständig transparent und die Wirtschaftsgüter – insbesondere Immobilien – der Gesellschaft werden unmittelbar, anteilig den Gesellschaftern zugerechnet (§ 39 Abs. 2 AO). Bei natürlichen Personen stellen diese dann steuerliches Privatvermögen dar mit der Folge, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der 10-jährigen Mindesthaltedauer steuerfrei vereinnahmt werden können. Allerdings ist zu beachten, dass eine zusätzliche originäre gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft neben der vermögensverwaltenden Vermietung zu einer sog. gewerblichen „Infektion“ der Gesellschaft führen kann. Die gewerblichen Einkünfte infizieren alle anderen ursprünglich nicht gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche und haben insbesondere die Verstrickung der Wirtschaftsgüter als steuerliches Betriebsvermögen zur Folge, so dass eventuelle Veräußerungsgewinne zukünftig unabhängig von Fristen und Haltedauern der Besteuerung unterliegen würden.

Eine solche Infektion kann auch durch eine Vermietung der Immobilie im Rahmen einer – in der Praxis oftmals unerkannten – Betriebsaufspaltung erfolgen, indem bspw. die Immobilie ganz oder teilweise an eine GmbH überlassen wird, die mehrheitlich den Gesellschaftern der Personengesellschaft gehört. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Überlassung der Immobilie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, d.h. allein durch die rein faktische Nutzung der Immobilie durch die GmbH der Gesellschafter, kann sich eine Betriebsaufspaltung ergeben.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (vom 12. April 2018 - IV R 5/15) eine solche Rechtsfolge in Bezug auf die Infektion der Einkünfte eingeschränkt. Demnach kann sich eine Infektion nur dann ergeben, wenn aus der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Personengesellschaft positive gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dagegen führen negative Einkünfte nicht zu einer Umqualifizierung der übrigen vermögensverwaltenden Einkünfte der Personengesellschaft. Ob positive gewerbliche Einkünfte gegeben sind, sei auf Basis der im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte zu beantworten.

Insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen kann diese Rechtsprechung positiv genutzt werden. So führen Gewinnausschüttungen der Betriebs-GmbH zwar zu „infizierenden“ gewerblichen Einkünften, da deren Anteile notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft darstellen. Wurde jedoch - wie im Urteilsfall - in den Streitjahren auf Gewinnausschüttungen verzichtet, kann durch das Ausschüttungsverhalten der Betriebs-GmbH die Abfärbewirkung gestaltet werden.

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