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Keine Abzinsung nicht fremdüblicher Angehörigendarlehen

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Für unverzinsliche Verbindlichkeiten gilt im Steuerrecht seit dem 1. Januar 1999 eine Abzinsungspflicht. Die Abzinsung ist nicht vorzunehmen, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt oder sich die Verbindlichkeit auf eine Anzahlung oder Vorausleistung bezieht.

Diese Grundsätze gelten auch für unverzinsliche Darlehen, die von Angehörigen des Betriebsinhabers gewährt werden. Allerdings ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 7. November 2016, Aktenzeichen 7 K 3044/14) für solche Darlehen in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Diese setzt insbesondere voraus, dass der Darlehensvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich). Fehlt es bereits an der Fremdüblichkeit (z. B. weil Ansprüche von Angehörigen des Betriebsinhabers über Jahre hinweg ohne vertragliche Grundlage und ohne Verzinsung stehen gelassen wurden und die Darlehensgewährung durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert ist), unterliegt das Darlehen nicht dem oben dargestellten Abzinsungsgebot. Vielmehr ist statt eines Darlehens in gleicher Höhe eine nicht abzuzinsende Einlage zu bilanzieren.

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