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Keine Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags aus 2020 bei der Bewertung der Steuerrückstellungen

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona Krise hat der Gesetzgeber die Regelungen zum pauschalen Verlustrücktrag angepasst.

Insbesondere wurde dabei ein neuer § 111 EStG in das EStG aufgenommen. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige auf Antrag pauschal bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 einen Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abziehen (Steuerfestsetzung).

Nach § 111 Abs. 2 EStG kann nach dem neu eingeführten Gesetz auch ein vorläufiger Verlustrücktrag größer als 30 % (des Gesamtbetrags der Einkünfte aus 2019) aus 2020 in 2019 berücksichtigt werden. Hierbei hat der Steuerpflichtige jedoch plausibel darzulegen, dass er aus 2020 einen höheren Betrag als Verlustrücktrag erwartet als 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte aus 2019.

Die Neuregelung hat als Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf EUR 0 herabgesetzt wurden.

Mit der Einführung von § 111 EStG wird dem Steuerpflichtigen im Ergebnis die Möglichkeit geschaffen, die erwarteten Verluste aus dem Geschäftsjahr 2020 unmittelbar bereits im Rahmen der Steuererklärung 2019 berücksichtigen zu können.

Es stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der pauschale steuerliche Verlustrücktrag des § 111 EStG im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 bei der Bewertung der Steuerrückstellungen zu berücksichtigen ist.

Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag und inwieweit die gesetzliche Neuregelung handelsrechtlich als ein wertbegründendes oder ein wertaufhellendes Ereignis einzustufen ist.

Generell werden Ereignisse nach dem Abschlussstichtag nur dann in der handelsrechtlichen Bilanz und GuV berücksichtigt, wenn diese zeitlich vor dem Bilanzstichtag verursacht, aber erst bis zum Aufstellungsstichtag bekannt geworden sind (sog. wertaufhellende Ereignisse nach IDW PS 203).

Demgegenüber dürfen Ereignisse nach dem Jahresabschlussstichtag, die neue, wertverändernde Verhältnisse begründen und nach dem Jahresabschlussstichtag verursacht worden sind (sog. wertbegründende Ereignisse nach IDW PS 203) keine Auswirkung auf die Bilanzierung und Bewertung haben.

Nach den Verlautbarungen des IDW handelt es sich bei den neu eingeführten Regelungen des § 111 EStG zum pauschalen steuerlichen Verlustrücktrag aus Sicht eines Bilanzierenden der zum 31. Dezember 2019 den Jahresabschluss aufstellt um ein wertbegründendes Ereignis. Ursächlich für diese Entscheidung ist, dass die neue Gesetzgebung erst im Laufe des Jahres 2020 verabschiedet wurde.

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 findet der durch die Corona-Pandemie neu eingeführte pauschale Verlustrücktrag bei der Bewertung der Steuerrückstellung demzufolge keine Beachtung.

Ausgenommen hiervon sind Berichtspflichten zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind. Diese sind weiterhin unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen anzugeben. Seit BilRUG erfolgt die sog. Nachtragsberichterstattung nicht mehr (wie in der Vergangenheit) im Anhang, sondern im Lagebericht.

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