IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Betriebsaufspaltung

Bei Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, tritt unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, auf. Diese Regelung zur so genannten erweiterten Kürzung stellt eine wesentliche Vergünstigung für die Grundstücksunternehmen dar und soll die Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, derer Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, mit den vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften sicher stellen.

Bei den einzelnen Betätigungen eines Grundstücksunternehmens soll daher immer geprüft werden, ob diese verwaltender Natur sind oder schädliche Nebentätigkeiten darstellen, welche zum Ausschluss der erweiterten Kürzung führen.

Nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen I R 20/13) sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigungsvorschrift nicht erfüllt, falls die Vermietung des Grundbesitzes im Rahmen des Betriebsaufspaltungskonstrukts erfolgt. Demnach führt die Vermietung des Grundbesitzes von einem Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft unumgänglich zu gewerblichen Einkünften und per se zur Versagung der Begünstigung.

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