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Keine erweiterte Kürzung bei Gewerbesteuer für überlassenen Grundbesitz bei Betriebsaufspaltung

Vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen können ihren Gewerbeertrag um den Gewinnanteil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Damit sind die von solchen Unternehmen erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (Aktenzeichen X R 54/14) mit der Frage befasst, ob die erweiterte Kürzung auch einem Besitz-Einzelunternehmen zu gewähren ist, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet. Als Betriebsaufspaltung wird ein steuerliches Konstrukt verstanden, bei dem ein Unternehmen für steuerliche Zwecke in zwei selbständige Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) aufgeteilt wird. Einer der steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte in gewerbliche Einkünfte.

Laut dem Bundesfinanzhof ist die Gewährung der erweiterten Kürzung in derartigen Fällen zu versagen. Und zwar auch dann, wenn die Betriebs Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht.

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