Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person

Die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) können als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden, auch wenn die GbR keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die sog. gewerbliche Prägung ausgelöst, wenn an der Gesellschaft ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften Gesellschafter sind und auch nur diese die Geschäftsführung der Gesellschaft übernehmen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen zur Rechtsform der Beteiligten, hatte der BFH im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob es allein auf die gesellschaftsrechtliche Stellung der Gesellschafter bzw. Rechtsform der Beteiligten ankommt oder, ob die gewerbliche Prägung auch durch vertragliche Gestaltungen der Haftungsverhältnisse bei Beteiligung von natürlichen Personen vorliegen kann.

Explizit ging es um eine vermögensverwaltende GbR, an welcher zwei natürliche Personen sowie eine Aktiengesellschaft beteiligt waren. Laut den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sollte ausschließlich die Aktiengesellschaft nach außen unbeschränkt haften. Die persönliche Haftung der natürlichen Personen war durch die vorgenannte Vereinbarung somit vertraglich beschränkt.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 (Aktenzeichen IV R 35/13) bekräftigt, dass eine gewerbliche Prägung auch dann nicht zu bejahen ist, wenn die GbR mit ihren Vertragspartner vertraglich vereinbart, dass nur die beteiligte Kapitalgesellschaft für die GbR-Verbindlichkeiten nach außen haftet. Die gewerbliche Prägung hängt allein davon ab, ob die Beteiligten nach dem Typus der gewählten Rechtsform persönlich haftende Gesellschafter sind bzw. ist somit unter Heranziehung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zu bestimmen. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung und die Frage in welchem Umfang die Haftung individualvertraglich im Einzelfall ausgeschlossen ist, bleibt unbeachtlich.

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