Keine Kürzung der Verpflegungspauschale für Knabbereien im Flugzeug

Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber u. a. die Vorschriften zur Kürzung der Verpflegungspauschalen neu geregelt. Eine neue Regelung, wonach auch die Verpflegung mit kleinen Knabbereien auf Flugreisen zu einer erheblichen Kürzung führen könnte, wurde kontrovers diskutiert.

In einem koordinierten Ländererlass vom 19. Mai 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt klar gestellt, dass kleine Knabbereien, wie Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegel im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Grundsätzlich sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten (z. B. im Hotel, aber auch während eines Fluges) eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Kürzungen betragen

  • 20 % für ein Frühstück und
  • jeweils 40 % für ein Mittags- oder Abendessen.

Auch Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beförderung z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff unentgeltlich angeboten werden, sind bei der Kürzung zu berücksichtigen, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Ob die Verpflegung offen auf der Rechnung ausgewiesen wird, ist dabei unerheblich. Geht jedoch aus den Angaben zum gewählten Beförderungstarif hervor, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten angeboten werden, liegt eindeutig keine Mahlzeitengestellung vor.

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