Keine quellenbezogene Ermittlung anrechenbarer Gewerbesteuer

Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von Personengesellschaften wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die auf ihre gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer gemindert. Der Ermäßigungsbetrag ist auf das 3,8-fache des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags bzw. die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 (Aktenzeichen III R 7/14) entschieden, dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen ist. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit die positiven und negativen Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren.

Gleichzeitig entschied der Bundesfinanzhof, dass bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten eine getrennte Ermittlung der berücksichtigungsfähigen gewerblichen Einkünfte für jeden Ehegatten zu erfolgen hat.

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