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Keine Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses eine ergebniswirksame Vermögensminderung zulässt bzw. eine Vermögensmehrung verhindert. Hierbei handelt es sich häufig um zu hohe Mieten oder Tätigkeitsvergütungen für den Gesellschafter. Der steuerliche Gewinn der Kapitalgesellschaft ist dann um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung zu erhöhen und führt bei ihr regelmäßig zu Steuernachzahlungen.

Im vorliegenden Fall vermietete ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (Kläger) einer GmbH an diese ein Grundstück. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war dessen Ehefrau. Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund unangemessen hoher Miete fest. Dieser Feststellung wurde nicht widersprochen. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Betriebsprüfers, forderte die Finanzverwaltung eine Schenkungssteuererklärung ein und setzte Schenkungssteuer fest, wogegen nach erfolglosem Einspruch Klage eingereicht wurde.

In seinem Urteil (Aktenzeichen 3 K 986/13) vom 22. Oktober 2015 entschied das Finanzgericht Münster, dass auch wenn Leistung und Gegenleistung nicht ausgewogen sind, die Vermietung vertraglich rechtswirksam vereinbart wurde und damit der Einkommensteuer unterliegt. Eine Schenkung unter Lebenden kann nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht zutreffend sein, da der einheitliche vertragliche Rechtsgrund keine Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zulässt, welcher Grundvoraussetzung für eine Schenkung ist.

Von Seiten der Finanzverwaltung wurde gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Eine abschließende Entscheidung von Seiten des Bundesfinanzhofs steht noch aus.

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