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Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxuskreuzfahrt

Über einen nicht gerade alltäglichen Fall hatte das FG Hamburg zu entscheiden. Streitig war, ob die Mitnahme der Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung im Wert von insgesamt EUR 545.000 der Schenkungsteuer unterliegt. Bemerkenswert ist nicht nur der grundsätzliche Sachverhalt, sondern vielmehr auch die Tatsache, dass der Kläger noch während der Kreuzfahrt das Finanzamt über die Reise informiert hat und um Mitteilung bat, ob der dargestellte Sachverhalt als Schenkung beurteilt wird. Letztendlich setzte das Finanzamt Schenkungsteuer auf Basis der hälftigen Reisekosten fest, mithin ca. EUR 100.000.

Entgegen dem Finanzamt sieht das FG Hamburg keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorliegen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Zwar hat die Lebensgefährtin durch die Reisebuchung des Klägers ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter erworben. Allerdings ist sie dadurch nicht bereichert, da sie tatsächlich und rechtlich nicht frei über dieses Forderungsrecht verfügen konnte. Nach Ansicht des FG kam allein der gemeinsame Reiseantritt in Betracht und die Lebensgefährtin war ausschließlich als Begleitung des Klägers auf der Kreuzfahrt. Sie war daher tatsächlich nicht in der Lage allein über die ihr gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumte Rechtsposition zu verfügen. Es hing nur vom Kläger ab, ob sie tatsächlich die Reise antreten darf. Damit handelt es sich nicht um eine Schenkung i. S. d. § 516 BGB, sondern um eine im überwiegend eigenen Interesse des Klägers liegende reine Gefälligkeit zugunsten der Lebensgefährtin. Dies gilt dann auch für die im Zusammenhang mit der Reise getätigten Aufwendungen für Anreise, Flüge, Ausflüge und Verpflegung. Auch insoweit liegt kein frei verfügbares Forderungsrecht der Lebensgefährtin vor.

Die ausführlich begründete Entscheidung des FG Hamburg betrifft sicherlich einen besonderen Einzelfall. Die dahinter stehende grundsätzliche Frage, ob der gemeinsame Konsum schenkungsteuerliche Relevanz hat, ist aber sicherlich von allgemeiner Bedeutung. Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass vorliegend durch eine rechtzeitige Eheschließung die höheren Ehegatten-Freibeträge (500 TEUR) hätten ausgenutzt werden können und dem Kläger eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart geblieben wäre – zumindest eine solche im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit.

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