Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Abfindung

Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so kann die darauf entfallende Einkommensteuer, im Rahmen der sogenannten Tarifbegünstigung, mit einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden.

Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Außerordentliche Einkünfte werden in der ständigen Rechtsprechung nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung, also eine Progressionsbelastung, entsteht. Werden die außerordentlichen Einkünfte verteilt über mehrere Jahre erzielt, so kann von keiner Progressionsbelastung ausgegangen werden, wodurch eine Tarifbegünstigung nicht in Betracht kommt. Eine Verteilung von nur unerheblichen Teilen der Zahlung auf mehrere Jahre ist für eine Tarifbegünstigung unschädlich.

Im vorliegenden Fall vereinbarte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Auszahlung einer Entlassungsentschädigung in einem Betrag. Im nachfolgend eröffneten Insolvenzverfahren des Arbeitgebers wurde die vereinbarte Abfindung jedoch durch den Insolvenzverwalter in drei über mehrere Jahre verteilte Raten ausgezahlt. Durch diese über mehrere Jahre verteilte Auszahlung ergab sich eine niedrigere Progressionsbelastung des Steuerpflichtigen.

In seinem Urteil vom 14. April 2015 (Aktenzeichen IX R 29/14) entschied der Bundesfinanzhof, dass aufgrund der Verteilung der Zahlung auf mehrere Jahre eine Tarifbegünstigung nicht in Betracht kommt. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, auch wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Auszahlungszeitpunkt hat.

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