Keine Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsfortführungsfiktion

Im Jahr 2011 wurde im Einkommensteuerrecht eine Betriebsfortführungsfiktion für die Fälle der Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Dadurch wird die Versteuerung der im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven vermieden. Es muss also kein Aufgabegewinn versteuert werden.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 22. November 2016 (Aktenzeichen IV C 6-S-2242/12/10001) die Anwendungsvorausssetzungen der Betriebsfortführungsfiktion näher erläutert:

Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn die aktive Betriebstätigkeit vorübergehend ruht und die wesentlichen Betriebsgrundlagen, beispielsweise das Betriebsgrundstück, zurückbehalten werden, sodass der Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb verpachtet hat und er objektiv die Möglichkeit hat, den Betrieb nach Beendigung der Verpachtung ohne wesentliche Änderung wieder fortzuführen.

Die Betriebsfortführungsfiktion besagt, dass ein Gewerbebetrieb in diesen Fällen solange als nicht aufgegeben gilt, bis der Steuerpflichtige eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Die Betriebsfortführungsfiktion gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Die Aufgabeerklärung an das Finanzamt sollte zu Nachweiszwecken schriftlich unter Angabe des Aufgabezeitpunkts erfolgen und kann bis zu drei Monate rückwirkend anerkannt werden. Das Recht zur Betriebsaufgabeerklärung geht sowohl durch Erbfall als auch durch vorweggenommene Erbfolge auf den Rechtsnachfolger über. Erfolgt die rückwirkende Erklärung noch auf einen Zeitpunkt vor dem Erbfall oder der vorweggenommenen Erbfolge, hat der Rechtsvorgänger den Aufgabegewinn zu versteuern. Dies kann zur Ausnutzung von Steuerfreibeträgen beim Rechtsvorgänger günstig sein, wenn nur bei ihm die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen vorgelegen haben, wie beispielsweise vollendetes 55. Lebensjahr für den Betriebsveräußerungsfreibetrag von Euro 45.000.

Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn dem Finanzamt nachträglich bekannt wird, dass obwohl keine Anmeldung zur Betriebsaufgabe vorliegt, tatsächlich eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat, z. B. durch den Verkauf von wesentlichen Betriebsgrundlagen. In diesem Fall kann der Betrieb nicht mehr in seiner ursprünglichen Art und Weise aufgenommen werden und die stillen Reserven sind im Jahr der Betriebsaufgabe zu versteuern. Ist für dieses Jahr bereits die steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung die Versteuerung des Aufgabegewinns im Jahr des Bekanntwerdens erfolgen. Dabei sollen die stillen Reserven nach den Werten im Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu versteuern sein und nicht etwa zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Hierdurch können sich durch zwischenzeitliche Wertsteigerungen weitere steuerliche Nachteile ergeben.

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