IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Kindergeld: Mehrere Wohnsitze

Anspruch auf Kindergeld hat u. a., wer in Deutschland einen Wohnsitz hat. Dafür muss eine Wohnung vorhanden sein, die objektiv benutzbar ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit auch tatsächlich benutzt wird.
Im vom Finanzgericht Niedersachsen zu entscheidenden Fall bezog ein Vater in Deutschland Kindergeld für seine Tochter. Während eines zweijährigen Auslandsaufenthalts behielt die Familie das ihr in Deutschland gehörende Einfamilienhaus, bewohnte es aber nicht. Die Familienkasse versagte deshalb für die Zeit des Auslandsaufenthalts die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung, dass mangels tatsächlicher Nutzung keine Wohnung und damit auch kein Wohnsitz vorgelegen habe.

In seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen 8 K 50/16) stimmte das Niedersächsische Finanzgericht der Familienkasse zu.

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