Kostentrennung bei Vermietung von gemischt genutzten Grundstücken

Nebenkosten können den Mieter erheblich belasten, insbesondere wenn die Vorauszahlungen den tatsächlichen Bedarf nicht decken und der Mieter Nachzahlungen zu leisten hat. Der Vermieter hat dazu eine geordnete und nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen, aus der klar hervor geht wie die Belastung unter den einzelnen Parteien aufzuteilen ist. Für gewerblich genutzte Flächen sind viele Nebenkosten, so auch die Grundsteuer, höher als für Wohnflächen. Befinden sich in einem Gebäude also Wohnflächen und Gewerbeflächen zugleich, ist eine korrekte Abgrenzung besonders wichtig.

Bei einem gemischt genutzten Grundstück muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 213 C 116/14, Urteil vom 31. Mai 2015) entschieden.

Im entschiedenen Fall teilte der Vermieter die Grundsteuer einfach auf die gesamte Fläche, bestehend aus Wohnungen und Gewerbefläche auf. Diese Art der Umlage führte nach dem Urteil der Richter nicht zu einem akzeptablen Ergebnis. Eine Abrechnungsvereinfachung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn den Mietern der Wohneinheiten nur eine geringe Mehrbelastung entsteht und die Aufteilung in der Abrechnung für den Vermieter einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Ein solcher Mehraufwand ist bei der Grundsteuer nicht gegeben, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthält.

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