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Kürzung des Gewinns um den Hinzurechnungsbetrag bei ausländischen Betriebsstätten

Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an einem körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, das weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung in Deutschland hat, zu mehr als der Hälfte beteiligt, so kann es trotzdem zu einer Steuerpflicht in Deutschland kommen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn das ausländische Unternehmen als „Zwischengesellschaft“ niedrig besteuerte Einkünfte aus sog. passiven Einkünften erzielt. Passive Einkünfte sind dabei alle Einkünfte, die nicht auf der Positivliste der Aktiveinkünfte gemäß § 8 AstG erscheinen.

Die Einkünfte, für die das Unternehmen Zwischengesellschaft ist, sind bei den beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechend nach Abzug von entrichteten Steuern anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Gehören Anteile an dem ausländischen Unternehmen zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Gewerbesteuerlich ist - gemäß dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 11. März 2015 (Aktenzeichen I R 10/14) - die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Die dafür anwendbare gesetzliche Vorschrift ist auch auf Einkünfte anzuwenden, die als niedrig besteuert und aus einer Zwischengesellschaft stammend zu qualifizieren sind.

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