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Lohn- und Gehaltsänderungen zum Jahreswechsel 20/21

 

Bevor wir Ihnen die Änderungen zum Jahreswechsel 2020/2021 vorstellen, möchten wir Sie auf die möglichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Home-Office oder Mobile Work/Remote Work der Arbeitnehmer im Ausland hinweisen.

1. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Home-Office im Ausland

Infolge der Corona-Pandemie hat sich in 2020 Homeoffice von einem Ausnahmefall zur Regellösung entwickelt. Diese Flexibilität genießen Arbeitnehmer sehr. Welche Auswirkungen dies jedoch auf die Besteuerung des Arbeitsentgelts sowie auf die sozialversicherungsrechtliche Absicherung hat, ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst. Dieselben Auswirkungen ergeben sich auch, wenn der Mitarbeiter seinen Zweit- oder Ferienwohnsitz im Ausland zum Mobile Work / Remote Work nutzt bzw. im Urlaubsland festsitzt und von dort arbeitet.

Steuerliche Konsequenzen
Arbeitnehmer sind in ihrem Wohnsitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig und versteuern grundsätzlich ihr Arbeitsentgelt auch dort. Falls der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit jedoch nicht im Wohnsitzstaat ausübt, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in welchem Staat die Besteuerung zu erfolgen hat.

Sofern das Arbeiten im Home-Office über einen längeren Zeitraum erfolgt, könnte die in einer Vielzahl von DBA vorgesehene 183-Tage-Regelung nicht mehr greifen. Dies hat zur Folge, dass eine Aufteilung des Arbeitsentgelts und eine anteilige Besteuerung im Tätigkeitsstaat und im Wohnsitzstaat drohen würde. Aufgrund der COVID-19 Pandemie hat Deutschland mit den Ländern Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen und der Schweiz entsprechende Konsultationsvereinbarungen für die Besteuerung von Grenzpendlern und Grenzgängern geschlossen. Diese Vereinbarungen gelten nur befristet.

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung eines Arbeitnehmers, der in einem Staat wohnt und in einem oder mehreren anderen Staaten arbeitet, erfolgt grundsätzlich nur in einem Staat. Innerhalb der EU und der Schweiz bestehen einheitliche Vorgaben, wonach die Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat besteht, wenn die berufliche Tätigkeit zu mehr als 75 % dort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit zu mindestens 25 % im Ansässigkeitsstaat erbracht, erfolgt dort die sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Bei Tätigkeiten in mehreren EU-Staaten bzw. der Schweiz, die nicht Ansässigkeitsstaat sind, besteht die Sozialversicherungspflicht im Ansässigkeitsstaat, auch wenn dort kein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht wird. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat in seinem Rundschreiben vom 17. März 2020 ebenfalls darauf hingewiesen.

A1-Bescheinigung
Die Beantragung der A1-Bescheinigung ist für Home-Office, Mobile Work / Remote Work im Ausland nicht möglich, da die Voraussetzungen einer Entsendung nicht gegeben sind. 

Fazit
Der Arbeitgeber ist gut beraten, seinen Mitarbeitern grundsätzlich die Erbringung von Arbeitsleistungen im Homeoffice nur im Inland zu ermöglichen. Ausnahmen von dieser Regel sind im Einzelfall genau zu prüfen, um unangenehme steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgewirkungen zu vermeiden.

Wir empfehlen genau hinzuschauen und frühzeitig die Einzelsituation näher zu beleuchten. Als Arbeitgeber sollten Sie aufgrund Ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht den betroffenen Arbeitnehmer über die möglichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Tätigkeit im Homeoffice (Mobile Work, Remote Work) informieren und auf die Auswirkungen hinweisen. 

Wichtig ist auch eine Abklärung im jeweiligen Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Falls die Frist einer Anmeldung im jeweiligen Tätigkeitsstaat versäumt wird, drohen zusätzlich auch noch Bußgelder.


2. Steuerfreier Auslagensatz bei betrieblich genutzten Elektro- und Hybridfahrzeugen

Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen) stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar, wenn der Vorteil zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (gemäß § 3 Nummer 46 EStG).

Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2020, AZ: IV C 5 – S2334/19/10009 : 004 (vorausgegangene BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 26. Oktober 2017) bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur PKW) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

Steuerfreier Auslagenersatz bei betrieblich genutzten Elektro-/Hybridfahrzeugen (monatliche Pauschalen)

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

ab 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2030

Elektro-KFZ

30€

(bis 31. Dezember 2020: 20€)

Hybrid-KFZ

15€

(bis 31. Dezember 2020: 10€)

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

ab 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2030

Elektro-KFZ

70€

(bis 31. Dezember 2020: 50€)

Hybrid-KFZ

35€

(bis 31. Dezember 2020: 35€)

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. 

Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Zudem geht das BMF auf die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 % bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung einer betrieblichen Ladeeinrichtung an den Arbeitnehmer oder der Bezuschussung der Aufwendungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ein.

Hinweis: Laut BMF haben die Steuerbegünstigungen keinen Einfluss auf den Ansatz von durch Dienstreisen anfallende Reisekosten. Dienstreisen mit dem privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug können ungeachtet dessen mit den pauschalen Kilometersatz (für Pkw EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer und ab 2021 ab dem 21. Kilometer EUR 0,35) berücksichtigt werden.


3. Erhöhung des Mindestlohns in zwei Schritten

Der derzeit geltende Mindestlohn von EUR 9,35 brutto je Zeitstunde wird im Jahr 2021 zweimal erhöht.

Somit steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf EUR 9,50 brutto je Zeitstunde und zum 1. Juli 2021 auf EUR 9,60 je Zeitstunde. 

Bitte prüfen Sie hierbei frühzeitig, ob beispielsweise Änderungen in den Arbeitsverträgen vorgenommen werden müssen (Höhe des Stundenlohns bzw. der Arbeitsstunden). 

Vor allem bei geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern sind im Zuge der Erhöhung des Mintdeslohns vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden anzupassen, um die Grenze von EUR 450,00 pro Monat nicht zu überschreiten. Werden die Arbeitsstunden vertraglich nicht rechtzeitig angepasst, führt dies im Falle einer Sozialversicherungsprüfung dazu, dass der Minijob zu einem sozialversicherungspflichtigen Midijob wird und entsprechende Beiträge nachgefordert werden.

Zusätzlich zur Erhöhung des Mindestlohns gelten, ab dem 1. Januar 2021, auch höhere Mindestvergütungen für Auszubildende. Bitte beachten Sie hierbei, die nachfolgenden Mindestvergütungen greifen nur für Auszubildende, welche den Ausbildungsvertrag nach dem 1. Januar 2020 erhalten haben:

1. Ausbildungsjahr EUR 550,00 pro Monat (in 2020: EUR 515,00)

2. Ausbildungsjahr mindestens 18 % mehr als im 1. Ausbildungsjahr, ab 1. Januar 2021 mindestens EUR 649,00 pro Monat 

3. Ausbildungsjahr mindestens 35 % mehr als im 1. Ausbildungsjahr, ab 1. Januar 2021 mindestens EUR 742,50 pro Monat 

4. Ausbildungsjahr mindestens 40 % mehr als im 1. Ausbildungsjahr, ab 1. Januar 2021 mindestens EUR 770,00 pro Monat


4. Umsetzung des Klimaschutzprogramms bis 2030

1. Pendlerpauschale

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurden Anpassungen beschlossen, um die CO2-Reduktion bis 2030 sozial ausgewogen anzugehen. 

Somit erhöht sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer.

Ebenfalls greift die Anhebung für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab dem 21. Kilometer.

2. Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist eine zusätzliche Förderung zur Pendlerpauschale und gilt für den Zeitraum 2021 bis 2026. Wie die Erhöhung der Pendlerpauschale greift die Mobilitätsprämie auch erst ab dem 21. Kilometer. 

Die Höhe der Mobilitätsprämie beträgt 14 % aus den EUR 0,35 ab dem 21. Entfernungskilometer. Anspruch auf die Mobilitätsprämie hat jeder, bei dem das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (in 2021 voraussichtlich EUR 9.696,00 für Singles und EUR 19.392 für Ehepaare) unterschreitet. Hierdurch werden Geringverdiener mit einem längeren Anfahrtsweg gesondert gefördert.

Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt. Der Antrag hierfür kann innerhalb von 4 Jahren nach Entstehung der Anspruchsvoraussetzung gestellt werden. Zudem ist zu beachten, dass eine Festsetzung der Mobilitätsprämie durch das Finanzamt erst ab einem Mindestbetrag von EUR 10,00 erfolgt. 


5. Änderung beim Solidaritätszuschlag

Bisher galt für die Erhebung des Solidaritätszuschlags die Freigrenze von EUR 972,00 für Alleinstehende und EUR 1.944,00 für Paare. Wer also mehr als EUR 972,00 bzw. EUR 1.944,00 pro Jahr an Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlt hat, musste zusätzlich noch 5,5 % Solidaritätszuschlag bezahlen. Durch die Änderung der Freigrenze von EUR 972,00 auf EUR 16.956 entfällt für rund 90 Prozent der heutigen Zahler der Solidaritätszuschlag ab 2021. Somit wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von EUR 61.717,00 künftig kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.


6. Neuerungen im Kassenwahlrecht ab 2021

Für das Jahr 2021 gibt es wichtige Neuerungen im Kassenwahlrecht: 

Ab dem Jahr 2021 erhalten Arbeitgeber für ihren neuen Arbeitnehmer die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse nicht mehr wie bisher in Papierform, sondern nur noch auf elektronischen Weg.

Die Vorgehensweise ist hierbei ganz einfach. Der neue Mitarbeiter teilt dem Arbeitgeber beispielsweise über den Personalfragebogen seine Krankenkasse mit. Sobald der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per elektronischen Meldeverfahren angemeldet hat, erhält der Arbeitgeber die Bestätigung der Mitgliedschaft elektronisch zurück.

Zudem gilt ab dem Jahr 2021 eine kürzere Bindungsfrist an die Krankenkasse. Die bisherige Bindungsfrist von 18 Monaten wird auf 12 Monate reduziert. Davon unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht, sofern von der Krankenkasse erstmalig ein Zusatzbeitrag erhoben wird oder sich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht.

Ebenso wird der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse ab 2021 vereinfacht. In diesem Fall ist bei der neuen Krankenkasse einfach ein Neuaufnahmeantrag auszufüllen. Um die Kündigung für die bisherige Krankenkasse kümmert sich dann die neue Krankenkasse. Wichtig: Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nur noch formlos über den Wechsel informieren

Zudem entfällt die Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse bei einem Wechsel des Arbeitgebers ab 2021. Somit kann ein Arbeitnehmer mit Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine neue Krankenkasse wählen.
Wichtig: Der Wechsel kann nur bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.

Dies gilt ebenfalls auch sofern sich der Versicherungsstatus eines Arbeitnehmers ändert. Beispielsweise wenn sich dieser von versicherungspflichtig zu freiwillig versichert ändert.


7. Erhöhung der Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft

Zum 1. Januar 2021 ändern sich voraussichtlich die Sachbezugswerte wie folgt: 

  • Sachbezugswert für die Verpflegung – Erhöhung von monatlich EUR 258 auf EUR 263. Kalendertäglich beträgt somit für einen volljährigen Arbeitnehmer der Sachbezugswert für ein Frühstück EUR 1,83 sowie für Mittag- und Abendessen jeweils EUR 3,47.
  • Sachbezugswert für freie Unterkunft – Erhöhung von monatlich EUR 235 auf EUR 237.

8. Keine Beitragserhöhung der Künsterlsozialkasse

Die geplante Erhöhung des Beitrags zur Künstlersozialkasse ab dem Jahr 2021 von 4,2% auf 4,4% erfolgte lt. Verordnungsentwurf vom 27. November 2020 nun doch nicht. Somit bleibt der Beitrag zur Künstlersozialkasse weiterhin bei 4,2%. Eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt (Stand: 3. Dezember 2020).


9. Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsdauer und Verbesserungen bis 31. Dezember 2021

Mit Weisung 202011007 vom 6. November 2020 wurde für das Kurzarbeitergeld eine Verlängerung auf 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021 beschlossen. Der Beschluss greift für alle Arbeitnehmer*innen, für die der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist. Die entsprechende Verordnung hierfür tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Wird in einem Unternehmen bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2021 folgende Erleichterungen:

  • Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt bereits dann vor, wenn mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfallen mit jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
  • Eine Bildung von negativen Arbeitszeitsalden ist nicht erforderlich.
  • Leiharbeiter*innen können aufgrund der Kurzarbeit einen Entgeltausfall erleiden und hierdurch dem Grunde nach einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Des Weiteren werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin, jedoch längstens bis 31. Dezember 2021, von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Für die Erstattung der Beiträge gilt Folgendes:

  • während Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 in Höhe von 100%
  • während Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in Höhe von 50%

der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form.

Wichtig
Zu beachten ist, dass in Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld bezahlt wird, von Seiten des Arbeitgebers eine Verlängerungsanzeige zu stellen ist. Dauer und Gründe hierfür müssen geschildert werden. Ebenfalls ist die weitere Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat vorzulegen bzw. muss auf die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern*innen verwiesen werden.

Bei Rückfragen empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen.


10. Übersicht über die ab 1. Januar 2021 geltenden Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020: bitte hier klicken.

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