IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Der neue Nachhaltigkeitsbericht - Handlungsbedarf für den Mittelstand?

Im Januar 2023 ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sog. „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) in Kraft getreten. Damit werden erstmals auch mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtet, jährliche Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und prüfen zu lassen. Ein Überblick über die CSRD.

Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts

Kern der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Antwort der Unternehmen auf folgende Fragen der Nachhaltigkeit:

  • Wie wirkt sich die aktuelle Geschäftstätigkeit auf die Umwelt aus, einschließlich Klima, Luft, Wasser und biologische Vielfalt? Welche Ziele setzt sich das Unternehmen, eine Verbesserung bei diesen Umweltfaktoren zu erzielen?
  • Welche Auswirkung hat die Unternehmenstätigkeit auf soziale Aspekte wie Arbeitsbedingungen, Beschäftigung und Einkommen, Gleichstellung sowie Menschenrechte einschließlich Zwangs- und Kinderarbeit in den Wertschöpfungsketten?
  • Was ist die Unternehmenskultur und welche Rolle spielen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten?

Die Berichterstattung erfolgt dabei nach dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“, wonach zwei Perspektiven zu beachten sind: Welche Chancen und Risiken ergeben sich durch Nachhaltigkeitsaspekte auf die Geschäftstätigkeit („outside-in“) und wie wirkt sich letztere auf Menschen und Umwelt aus („inside-out“)? Die Nachhaltigkeitsberichterstattung beschränkt sich jedoch nicht auf rein qualitative Informationen. Vielmehr werden auch quantitative Angaben erforderlich, die teilweise auf Zahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Jahresabschluss überleiten. Beispiele für quantitative Angaben sind:

  • Wie viel Tonnen Treibhausgase pro Euro Umsatz werden vom Unternehmen ausgestoßen?
  • Wie viel Kubikmeter Wasser pro Euro Umsatz werden durch die eigene Geschäftstätigkeit verbraucht?
  • Wie hoch ist der Unterschied in der Vergütung von Männern und Frauen im Unternehmen bzw. Konzern?

Die konkreten Angabepflichten sind in den sog. „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) geregelt, die derzeit im Entwurf in englischer Sprache vorliegen und von der EU-Kommission bis Mitte 2023 angenommen werden sollen. Die derzeit vorhandenen 12 ESRS verlangen mehr als 80 verschiedene Offenlegungspflichten mit insgesamt mehr als 1100 qualitativen und quantitativen Datenpunkten.

Pflicht zur Offenlegung und Prüfung

Die CSRD sieht vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht in einem neuen elektronischen Format offenzulegen ist, mit Hilfe dessen die elektronische Verwertbarkeit und somit einfache Vergleichbarkeit der Kennzahlen aller berichtspflichtigen Unternehmen erzielt wird. Da der Nachhaltigkeitsbericht zwingend Teil des Lageberichts wird, ist er wie Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist prüfungspflichtig. Die Mitgliedstaaten, die die CSRD bis Mitte 2024 in nationales Recht umsetzen müssen, können wählen, ob diese Aufgabe den Abschlussprüfern des Jahresabschlusses vorbehalten bleiben soll. Alternativ könnte die Nachhaltigkeitsprüfung durch einen anderen (also zweiten) Wirtschaftsprüfer (bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) oder sogar durch eigens hierfür zertifizierte sonstige Prüfer bzw. Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV) durchgeführt werden. Jedenfalls ist über die Prüfung ein eigener Prüfungsvermerk zu erstellen, der ggf. in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss und Lagebericht integriert werden kann, sofern der Abschlussprüfer einheitlich beauftragt wurde. Die Prüfung muss zunächst lediglich mit begrenzter Sicherheit durchgeführt werden, welche die Feststellung trifft, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Prüfungsintensität auf das Niveau der normalen Jahresabschlussprüfung angehoben werden (sog. „hinreichende Sicherheit“).

Ausstrahlungswirkung auf alle Unternehmen

Das Thema Nachhaltigkeit, häufig auch mit ESG („Environmental, Social & Governance“) abgekürzt, rückt immer stärker in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft schätzungsweise ca. 15.000 bzw. ca. 50.000 Unternehmen in Deutschland bzw. in der EU, die als groß eingestuft werden, weil sie Umsatzerlöse von mehr als EUR 40 Mio. und eine Bilanzsumme über EUR 20 Mio. aufweisen sowie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Kapitalmarktorientierte Konzerne müssen bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Folglich werden sich praktisch alle mittelständischen Unternehmen mit dem Thema auseinandersetzen müssen, auch kleinere Unternehmen, die nicht direkt von der CSRD betroffen sind. Denn sie können Kunden und Lieferanten von berichtspflichtigen Unternehmen sein, welche für ihren Bericht in Teilen auf die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsdaten in den entsprechenden Lieferketten abhängig sind.

Zurück