Neue Heubeck Tafeln zur Bewertung von Pensionsrückstellungen

Am 20. Juli 2018 hat die HEUBECK AG erstmals die neuen Richttafeln RT 2018 G veröffentlicht. Nachdem Korrekturen erforderlich wurden, erschienen schließlich mit Datum 05. Oktober 2018 die aktuell gültigen, neuen Richttafeln. Die bislang geltenden Richttafeln RT 2005 G werden durch die neuen Richttafeln ersetzt. Auf Basis der neuen Richttafeln ist ein Anstieg der Pensionsrückstellungen in den Bilanzen zu erwarten. Grund hierfür ist insbesondere die gegenüber den zuletzt vor 13 Jahren aktualisierten Richttafeln aus dem Jahr 2005 weiter gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland.

Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen bilden, sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Werden die Versorgungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage bestandsspezifischer Tafeln bewertet, kann der Anpassungsbedarf geringer ausfallen oder sogar vollständig entfallen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung der neuen Richttafeln RT 2018 G Stellung genommen. Mit diesem BMF-Schreiben werden die Heubeck Richttafeln 2018 als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt. Das BMF hat klargestellt, dass die neuen Richttafeln für die Bewertung von Pensionsrückstellungen grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) enden, anzuwenden sind. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 30. Juni 2019 enden, können aber alternativ auch noch weiterhin die Richttafeln 2005 G angewendet werden, d. h. erst für ab dem 30. Juni 2019 endende Wirtschaftsjahre ist die Anwendung der neuen Richttafeln verpflichtend. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen.

Der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G beruht, ist laut BMF-Schreiben auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zuzuführen (Verteilungszeitraum). Diese Verteilung gilt bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen gleichermaßen. Dabei sind im Jahr der erstmaligen Anwendung (Übergangsjahr) sowie in den beiden Folgejahren Besonderheiten zu beachten. Die Grundsätze der Verteilung gelten auch bei einem Übergang des Dienstverhältnisses im Übergangsjahr und Folgejahr auf einen neuen Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. nach § 613a BGB). Die im BMF-Schreiben enthaltene Billigkeitsregel erlaubt, dass der Unterschiedsbetrag für sämtliche Pensionsverpflichtungen eines Betriebes insgesamt als Differenz zwischen den Teilwerten nach den Heubeck-Richttafeln 2018 G und den bisherigen Rechnungsgrundlagen am Ende des Übergangsjahres und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wird.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten entsprechend für andere Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG zu bewerten sind (z. B. Vorruhestandsleistungen).

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