Neues BMF Schreiben zu § 35 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen etc.)

Hintergrund:
Nach § 35a EStG werden Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich gefördert, insbesondere um Schwarzarbeit zu verhindern.

So ermäßigt sich für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für geringfügig Beschäftigte auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch Euro 510 p. a.

Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen reduziert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch Euro 4.000 p. a.


Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zur Ausführung von Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerreduzierung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens aber Euro 1.200 p. a. erreicht werden.


Verwaltungsanweisung:
Zur Anwendung der Regelungen hat die Finanzverwaltung ihren alten Erlass vom 10.Januar 2014 im November 2016 insbesondere auf Grund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs überarbeitet und ergänzt (vgl. BMF, Schr. v. 09. November 2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I, S. 1213).

Neu ist beispielsweise, dass der Begriff des Haushalts auch ein angrenzendes Grundstück umfasst, wenn die erbrachten Leistungen dem eigenen Grundstück dienen, wie das beim Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück der Fall ist. Ebenfalls begünstigt werden nunmehr auch Leistungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung („Betreutes Wohnen“), Kontrollmaßnahmen des TÜV oder anderer Prüfdienste (beispielsweise für den Fahrstuhl) sowie Leistungen für die Betreuung von Haustieren im eigenen Haushalt.

KARRIERE
Scroll down Scroll down