Neuregelung der Besteuerung von Investmentfonds (InvStRefG)

Überblick

Mit der Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG vom 19. Juli 2016, BGBl. 2016 I, 1730) hat der Gesetzgeber auf die bereits seit längerem bestehende Kritik an der bisherigen Besteuerung von Fonds reagiert und es kommt zu einer umfassenden Änderung in der Besteuerungssystematik.

Die bislang bei allen Fonds anzuwendende (semi-)transparente Besteuerung können zukünftig nur noch sog. Spezial-Investmentfonds in Anspruch nehmen. Für alle anderen Investmentvermögen – v. a. sog. Publikumsfonds – greift dagegen zukünftig eine intransparente Besteuerung. D. h. es kommt zu einer Besteuerung bestimmter inländischer Einkünfte auf Fondsebene und zu einer nochmaligen Besteuerung auf Ebene der Anleger.

Die Neuregelung gilt für alle Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018. Zudem unterliegen ab dem 1. Januar 2018 auch derzeit noch bestandsgeschützte Alt-Anteile (z. B. bei Erwerb vor dem 1. Januar 2009) ebenfalls der Besteuerung.

Besteuerung auf Fondsebene

Ab dem 1. Januar 2018 und entgegen der bislang geltenden Steuerfreiheit von Investmentfonds unterliegen zukünftig alle in- und ausländischen Investmentfonds mit ihren inländischen Einkünften – d. h. insbesondere mit Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften und inländischen Immobilienerträgen – einer (auf Anlegerebene nicht anrechenbaren) Körperschaftsteuer von 15 %. Alle übrigen Einkünfte des Fonds (insbesondere Zinseinnahmen, Dividenden und Veräußerungsgewinne ausländischer Kapitalgesellschaften und ausländische Immobilienerträge) bleiben auf Fondsebene körperschaftsteuerfrei, unterliegen aber i. d. R. einer Besteuerung im Ausland. Für steuerbefreite (mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche) Anleger, bleiben die Erträge unter bestimmten Voraussetzungen bereits auf Fondsebene steuerfrei.

Besteuerung beim Anleger

Beim Anleger unterliegen sämtliche Ausschüttungen des Investmentfonds der Besteuerung. Daneben hat der Anleger aber auch eine (ausschüttungsunabhängige) sog. Vorabpauschale zu versteuern. Diese Vorabpauschale aber nur und insoweit anzusetzen, als der sog. Basisertrag die im Kalenderjahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds übersteigt. Der Basisertrag ergibt sich dabei aus Multiplikation des ersten Rücknahmepreises des Fondsanteils im Kalenderjahr mit 70 % des vom BMF jährlich im BStBl. veröffentlichten sog. Basiszinses (für das Jahr 2016 beträgt der Basiszins bspw. 1,1 %). Die Vorabpauschale ist insgesamt begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr, d. h. die Differenz zwischen dem letzten und dem ersten Rücknahmepreis, um Überbesteuerungen zu vermeiden.

Beispiel:

Anleger A ist mit 1.200 Anteilen am X-Fonds beteiligt. Der erste Rücknahmepreis eines Anteils am X-Fonds im Jahr 01 beträgt EUR 1.000. Im Jahr 01 erfolgen Ausschüttungen in Höhe von EUR 5 pro Anteil. Der Basiszins im Jahr 01 sei 2 %. Der letzte Rücknahmepreis im Jahr 01 beträgt (a) EUR 1.150 bzw. (b) EUR 950.


Es ergibt sich folgende Vorabpauschale:

Basisertrag = 1.000 EUR x 70% x 2% = 14
abzgl. Ausschüttung 5
9


Im Fall (a) greift die Begrenzung nicht, da die Wertsteigerung größer als die Vorabpauschale ist, d. h. der Anleger hat insgesamt EUR 6.000 (EUR 5 x 1.200) Ausschüttung und EUR 10.800 (EUR 9 x 1.200) Vorabpauschale zu versteuern.


Im Fall (b) ergibt sich eine Wertminderung. Eine Vorabpauschale ist deshalb nicht anzusetzen, d. h. der Anleger hat lediglich EUR 6.000 Ausschüttung zu versteuern.


Neben Ausschüttungen und Vorabpauschale sind beim Anleger auch Veräußerungsgewinne (und -verluste) der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei mindert sich der errechnete Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit der Anteile beim Anleger angesetzten Vorabpauschalen, woraus sich ggf. auch ein Veräußerungsverlust ergeben kann.

 

Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen bei Privatanlegern der Abgeltungssteuer und bei betrieblichen Anlegern und Kapitalgesellschaften dem regulären Steuertarif. Die Vergünstigungen des Teileinkünfteverfahrens bei betrieblichen Anlegern und Kapitalgesellschaften (60 % bzw. 95 % Freistellung für Dividenden) sind nicht anzuwenden. Als Kompensation für die Steuerbelastung auf Fondsebene wird dem Anleger allerdings eine Teilfreistellung der Erträge gewährt. Der Umfang der Teilfreistellung hängt dabei vom jeweiligen Anlageschwerpunkt des Fonds entsprechend der Anlagebedingungen sowie vom Anlegertyp ab (im Rahmen der Gewerbesteuer auf Ebene betrieblicher Anleger gelten jeweils die hälftigen Teilfreistellungssätze).

 

Teilfreistellungssätze

Privatanleger

betrieblicher Anleger

Körperschaft

Aktienfonds
(min. 51% des Wertes in Aktien)

30%

60%

80%

Mischfonds
(mind. 25% des Wertes in Aktien)

15%

30%

40%

Immobilienfonds
(mind. 51% des Wertes in Immobilien und Immobiliengesellschaften)

60%

Auslands-Immobilienfonds
(mind. 51% des Wertes in ausländische Immobilien und Auslands-Immobilien-gesellschaften)

80%

 

Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen bei inländischer Depotverwahrung dem Kapitalertragsteuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird dabei von den zufließenden Erträgen einbehalten. Sofern die Liquidität zur Deckung der anfallenden Kapitalertragsteuer nicht ausreicht (z. B. bei den ausschüttungsunabhängigen Vorabpauschalen) hat der Anleger den Fehlbetrag zu begleichen.


Spezial-Investmentfonds

 

Für Spezial-Investmentfonds besteht die Möglichkeit auch nach dem 31. Dezember 2017 für eine – im Wesentlichen der bisher für alle Investmentfonds geltenden Besteuerungssystematik entsprechende – transparente Besteuerung zu optieren (Transparenzoption), d. h. ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sowie Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteils unterliegen unmittelbar bei den Anlegern der Besteuerung. Um als Spezial-Investmentfonds qualifiziert zu werden, müssen allerdings bestimmte Anlagebedingungen erfüllt werden. Zudem dürfen an einem Spezial-Investmentfonds maximal 100 institutionelle Anleger beteiligt sein. Die Beteiligung natürlicher Personen an einem Spezial-Investmentfonds ist nur im betrieblichen Bereich möglich, d. h. insbesondere über gewerbliche Personengesellschaften.


Die bisher zeitlich unbegrenzt mögliche Thesaurierung bestimmter Kapitalerträge auf Fondsebene (insbesondere Aktienveräußerungsgewinne, sog. Fondsprivileg) ist zukünftig nur noch begrenzt für maximal 15 Jahre nach Zufluss möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird eine Ausschüttung an die Anleger fingiert.


Anwendungs- und Übergangsvorschriften

 

Entgegen der üblichen Praxis bei steuerlichen Systemänderungen hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des InvStRefG zu einem „harten“ Übergang auf die neue Besteuerungssystematik entschieden. Ab dem 1. Januar 2018 sind die Neuregelungen für alle Investmentfonds anzuwenden. Es gibt keinen Bestandsschutz und keine gesonderte Übergangsregelung für bereits bestehende Anteile an Investmentfonds. Diese gelten vielmehr als zum letzten Rücknahmepreis in 2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 zu diesem Preis als angeschafft. Der daraus resultierende und nach den bisherigen Regelungen zu ermittelnde Gewinn oder Verlust unterliegt allerdings nicht sofort der Besteuerung, sondern wird zunächst lediglich formell (i. d. R. durch die inländische depotführende Bank) festgestellt und erst dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden.


Der Gesetzgeber schränkt im Rahmen des InvStRefG zudem den derzeit noch bestehenden Bestandsschutz für Anteile natürlicher Personen an Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (d. h. vor Einführung der Abgeltungssteuer), und für Anteile an ausländischen Spezial-Fonds, die vor dem 10. November 2007 erworben wurden (sog. „Millionärsfonds“), ab dem 1. Januar 2018 ein. Wertveränderungen dieser Anteile, die sich ab dem 1. Januar 2018 ergeben, unterliegen dann bei einer Veräußerung nach dem 31. Dezember 2017 der Besteuerung. Allerdings greift für diese Gewinne ein Freibetrag von EUR 100.000, so dass Kleinanleger von der Abschaffung des Bestandsschutzes in der Regel nicht betroffen sein dürften. Wertänderungen dieser bestandsgeschützten Alt-Anteile, die bis zum 31. Dezember 2017 eintreten, bleiben weiterhin steuerfrei.


Fazit

 

Durch die standardisierte Ermittlung der Vorabpauschalen und dem Wegfall der Notwendigkeit zur Ermittlung und Veröffentlichung der ausschüttungsgleichen Erträge für Publikumsfonds, wird die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge in diesem Bereich durch das InvStRefG sicherlich deutlich erleichtert. Inwieweit sich für den einzelnen Anleger – im Vergleich zur derzeitigen Regelung – Steuervorteile oder -nachteile ergeben, ist abhängig von der Art des Anlegers und des Fondstyps. Generelle Aussagen sind insoweit nur schwer möglich. Zu berücksichtigen sind aber in jedem Fall die Konsequenzen, die sich aus der Veräußerungsfiktion für Bestandsanteile ergeben. Insbesondere für derzeit noch bestandsgeschützte Alt-Anteile empfiehlt sich eine Analyse eventueller Handlungsmöglichkeiten.

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