IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücksübertragung

Eine Geschäftsveräußerung, bei der ein eigenständig funktionierender Betrieb an einen anderen Unternehmer veräußert wird, unterliegt als sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Hierzu gehören auch Grundstücke mit Gebäuden, die an einen Erwerber übertragen werden, der mit dem Eintritt in die bestehenden Mietverhältnisse ein Vermietungsunternehmen übernimmt und es auch fortführen will. Ein Vermietungsunternehmen liegt jedoch nur vor, wenn der Verkäufer über einen längeren Zeitraum als Vermieter tätig gewesen ist.

Zur Frage, wann ein nachhaltig tätiges Vermietungsunternehmen vorliegt, hat sich der Bundefinanzhof nun in seinem Urteil vom 25. November 2015 (Aktenzeichen V R 66/14) geäußert. In dem vorliegenden Fall hatte der Grundstücksverkäufer zwar über 17 Monate Vermietungsumsätze gehabt, aber bereits wenige Monate nach Beginn der Vermietung versucht, das Grundstück zu veräußern. Während das Finanzamt meinte, der Verkäufer habe wegen der frühzeitigen Verkaufsabsicht kein nachhaltiges Vermietungsunternehmen betrieben, sah das Gericht das anders. Ihm reichte die tatsächliche Vermietung über 17 Monate als nachhaltige Tätigkeit und wertete die Grundstücksveräußerung als nicht steuerbaren Umsatz.

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