IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Ob ein Unfall als Arbeitsunfall zu werten ist und somit von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist oder die private Verrichtung im Vordergrund stand. Für den Versicherungsschutz bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der versicherter Tätigkeit und dem Erleiden eines Unfalls.

Das Landessozialgericht Hessen hat in einem seiner jüngsten Urteile (Aktenzeichen L 3 U 225/10) bestätigt, dass der Einkauf einer Mittagsmahlzeit bzw. der Weg, den ein Arbeitnehmer in seiner Mittagspause zwecks Nahrungsaufnahme unternimmt, von dem Versicherungsschutz gedeckt ist.

Die Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden jedoch verwehrt, wenn der Weg durch private Angelegenheiten unterbrochen wird bzw. Aktivitäten ausgeführt werden, welche dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. So bleiben beispielsweise ein dem allgemeinen Erholungszweck dienender Spaziergang oder auch das Abholen von Kleiderstücken in der Mittagspause aus der Reinigung sowie auch Wege, die zurückgelegt werden, um für den häuslichen Verzehr bestimmte Lebensmittel zu erwerben, unversichert. Die Beweislast für seine Handlungstendenz bzw. seine inneren Absichten obliegt dabei dem Arbeitnehmer.

Zurück