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Pauschalsteuer nach § 37b für Geschenke

Aus unterschiedlichen Anlässen ergibt sich die Situation, dass Unternehmen ihren Kunden, Geschäftsfreunden und Mitarbeitern Geschenke zukommen lassen möchten. Spätestens wenn die Eingangsrechnungen über die Geschenke in der Buchhaltung des Schenkers eingehen, stellt sich für ihn die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe er die Aufwendungen für die Geschenke als Betriebsausgaben berücksichtigen und einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind und je Empfänger einen Betrag von EUR 35 im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Es sind im Wirtschaftsjahr alle Geschenke an dieselbe Person zusammen zu rechnen. Je nach Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkenden ist die Umsatzsteuer in den Wert von EUR 35 einzurechnen bzw. vom Brutto- oder Nettobetrag auszugehen.

Wird die Grenze von EUR 35 überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Ebenso hat der Unternehmer bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze keinen Vorsteuerabzug.

Eigene Arbeitnehmer sind nicht vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG betroffen. Für diese gelten jedoch gesonderte Vorschriften.

Steuerliche Konsequenz bei betrieblichen Leistungsempfängern

Fällt das Geschenk beim Empfänger in den betrieblichen Bereich, muss dieser das Geschenk versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Geschenk wollte oder nicht und ob der schenkende Unternehmer das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen kann. Der positive Effekt des Geschenkes wird damit verfehlt. Das Steuerrecht gewährt deshalb nach § 37b EStG dem Zuwendenden die Möglichkeit, die Steuerbelastung beim Empfänger durch eine Pauschalierung der Versteuerung und Übernahme der Pauschalsteuer zu vermeiden.

Die pauschalierte Steuer gem. § 37b EStG beträgt 30 % der für das Geschenk angefallenen Kosten inkl. Umsatzsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Schenkende führt die Pauschalsteuer an das Finanzamt ab. Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn auch die Aufwendungen für das Geschenk selbst als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

BFH Urteil zur Berechnung EUR 35-Freigrenze

Nicht abschließend geklärt war bislang, ob in der übernommenen Pauschalsteuer von 30 % ebenfalls ein weiteres "Geschenk" an den Empfänger zu sehen ist und ob die Pauschalsteuer bei der Berechnung der Freigrenze von EUR 35 zu berücksichtigen ist.

In seinem Urteil vom 30. März 2017 (Az. IV R 13/14) hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Pauschalsteuer mit eingerechnet werden muss und die übernommene Pauschalsteuer dann dem Abzugsverbot unterliegt, wenn

  • der Wert des Geschenkes selbst oder 
  • der Wert des Geschenkes zusammen mit der Pauschalsteuer  

die Freigrenze von EUR 35 übersteigt.

Damit verfolgt der Bundesfinanzhof eine strenger Linie als die Finanzverwaltung es bisher in der Praxis getan hat. Diese verzichtete bislang aus Vereinfachungsgründen darauf, die übernommene Pauschalsteuer bei der EUR 35-Freigrenze zu berücksichtigen (BMF, BStBl I 2008, 566, Rz. 25).

Praktische Konsequenzen

In der Konsequenz führt das Urteil des Bundesfinanzhofes dazu, dass die übernommene Pauschalsteuer die Bemessungsgrundlage erhöht. Zur Vermeidung des Abzugsverbotes kann daher zukünftig bei Option zur Pauschalbesteuerung nur noch ein geringerer Betrag als EUR 35 geschenkt werden, um nicht gänzlich unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu fallen.

Beispiel
Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer X bestellt für Zwecke der Kundenbindung Präsentkörbe zum Preis von je EUR 30 netto, zzgl. EUR 5,70 Umsatzsteuer. Der Bruttopreis beträgt somit EUR 35,70. X möchte die Präsentkörbe jeweils langjährigen Geschäftspartnern zukommen lassen. Jeder Geschäftspartner erhält je einen Präsentkorb. X wählt gem. §37b EStG die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung, um für seine Geschäftsfreunde negative steuerliche Auswirkungen durch die Geschenke zu vermeiden.

Nach der bisherigen Betrachtungsweise  ist die Pauschalsteuer von 30 % nicht bei der Prüfung der EUR 35-Freigrenze zu berücksichtigen. Die EUR 35-Freigrenze ist danach nicht überschritten, da die Vorsteuer im vorliegenden Fall bei der Prüfung der EUR 35-Freigrenze nicht zu berücksichtigen ist, da X vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nach dem Urteil des BFH vom 30. März 2017 ist die § 37b EStG Pauschalsteuer in die Prüfung der EUR 35-Freigrenze einzubeziehen. In die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG neben den Aufwendungen auch die Umsatzsteuer mit einzubeziehen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 35,70 ergibt. Es ergibt sich eine Pauschalsteuer von EUR 10,71 (EUR 35,70 x 30%). Für die Prüfung, ob ein Betriebsausgabenabzugsverbot entsteht, ergibt sich somit:

Nettowert des Geschenkes EUR 30,00
zzgl. Pauschalsteuer EUR 10,71
Prüfungsbetrag EUR 40,71


Die Freigrenze von EUR 35 ist damit nach Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzofes überschritten. Ein Abzug der Aufwendungen für den Präsentkorb als Betriebsausgaben scheidet damit für den X aus.

Fazit

Wie das vorstehende Beispiel verdeutlicht, kann das Urteil des Bundesfianzhofes vom 30. März 2017 weitreichende Konsequenzen in der unternehmerischen Praxis haben. Eine Vielzahl von Geschenken, die bislang vom Wert her unter der EUR 35-Freigrenze lagen und damit steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden konnten, können zukünftig nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden, soweit der Unternehmer die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG wählt. Bei der Ermittlung der Grenze, wann ein Geschenk noch zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zählt und wann nicht, sind zukünftig – neben einer evtl. nicht als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer – auch die nach §37b EStG ermittelten Steuerbeträge mit einzubeziehen. Für die Unternehmen bedeutet dies einen erhöhten Aufwand im Rahmen der Ermittlung dieser Grenze.

Ein Verzicht auf die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG wird in den wenigsten Fällen eine realistische Alternative sein, da dann ein Geschenk steuerliche Konsequenzen für den Empfänger mit sich bringt.

Das BFH-Urteil vom 30. März 2017 ist derzeit noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.


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