Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

Ist eine juristische Person (beispielsweise eine GmbH) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert und ist sie selbst nicht Unternehmerin (als sogenannte Organgesellschaft), so werden ihre Umsätze dem Unternehmen, in das sie eingegliedert ist (sog. Organträger), zugerechnet. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als sogenannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof erweitert in seinem Urteil (Aktenzeichen V R 25/13) vom 2. Dezember 2015 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben den Kreis möglicher Organgesellschaften in bestimmten Fällen auch auf Personengesellschaften. Wann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, ist zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jedenfalls dann finanziell in ein anderes Unternehmen mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen Organschaft eingegliedert, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

Die Änderung der Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die sog. typische Ein Personen GmbH & Co. KG.

Beispiel:

A ist alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt ist. A vermietet an die KG das Grundstück, auf dem diese ihren Betrieb unterhält.

A ist als Vermieter Unternehmer. Die KG ist in das Vermietungsunternehmen des A finanziell eingegliedert, da dieser zu 100 % an der KG und der A GmbH beteiligt ist. Die KG ist organisatorisch eingegliedert, da A sowohl im Vermietungsunternehmen als auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der KG das tägliche Geschäft beherrscht. Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich daraus, dass A der KG das Grundstück überlässt. A hat als Organträger die Umsätze der KG als Organgesellschaft zu versteuern, ihm steht allerdings auch die Vorsteuer der KG zu.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung reagiert, insbesondere in welchem Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

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