IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Realisierung eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

Wird bei einer GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist das regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem der Auflösungsverlust auf Ebene des Gesellschafters realisiert wird. Steht jedoch die Höhe von nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, weil die Liquidation und damit in Verbindung stehende Vergleichsverhandlungen mit Banken aufgrund Bürgschaftsinanspruchnahme noch nicht abgeschlossen sind, ist der Auflösungsverlust nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 3. Dezember 2014, Aktenzeichen IX B 90/14) noch nicht realisiert.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Demnach bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsgewinn oder –verlust entsteht, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation üblicherweise der Zeitpunkt zu dem die Liquidation abgeschlossen ist. Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung oder Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- und Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat.

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