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Sanierungsklausel nicht europarechtswidrig nach der EU-Wettbewerbsaufsicht

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft übertragen, hat dies nach § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG grundsätzlich einen vollständigen Untergang des vortragsfähigen körperschaft- sowie gewerbesteuerlichen Verlustes zur Folge.

Erfolgt der Anteilserwerb an der Kapitalgesellschaft mit Sanierungsabsicht, so traten die Rechtsfolgen des Verlustuntergangs trotz schädlichem Beteiligungserwerb unter den Voraussetzungen der Sanierungsklausel nach § 8 c Abs. 1 a KStG nicht ein.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte die EU-Kommission die Ausgestaltung der Sanierungsklausel jedoch zu einer unionsrechtswidrigen Beihilfe erklärt. Infolgedessen wurde die Anwendung der Sanierungsklausel für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind, suspendiert. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 hat der EuGH den Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt. Mit rechtskräftigem Abschluss des Gerichtverfahrens sowie mit Einführung des § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG n.F im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 wurde die Suspendierung der Sanierungsklausel aufgehoben. Damit ist nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n.F. die Sanierungsklausel auf schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind, anwendbar.

Mit Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22. Januar 2020 hat nun auch die EU-Wettbewerbsaufsicht in Anlehnung an das EuGH-Urteil entschieden, dass die Sanierungsklausel keine europarechtswidrige Beihilfe darstellt.
Demnach gilt die Sanierungsklausel durch die EU-Wettbewerbsaufsicht als „rehabilitiert“ und ist damit neben der Konzernklausel und der Stillen-Reserven-Klausel als weitere Vorschrift zur Verlustrettung bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wieder anwendbar.

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