Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Hintergrund
Streitig war im vorliegenden Fall die Behandlung von Einlagen (Bareinlage sowie eine freiwillige Zuzahlung), die ein Gesellschafter aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses in das Gesellschaftsvermögen einer KG geleistet hatte. Bei der betroffenen KG wurde neben diversen gesellschafterbezogenen Konten auch ein nicht gesellschafterbezogenes Rücklagenkonto geführt. Die Einlagen des Kommanditisten wurden auf diesem Rücklagenkonto erfasst.

Die Finanzverwaltung stufte die Zahlungen des Gesellschafters anteilig – entsprechend der jeweiligen Wertsteigerungen bei den übrigen Gesellschaftern – als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendungen ein.

BFH-Urteil vom 5. Februar 2020 (II R 9/17)

Der BFH hat die Auffassungen der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts bestätigt:

Grundsätzlich gilt, dass jede freigebige Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden darstellt, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für die Frage, wer Bedachter ist, ist nach Auffassung des BFH nicht auf die Gesamthand, sondern auf die an diese beteiligten Gesellschafter abzustellen (Transparenzbetrachtung). Zivilrechtlich gilt zwar die KG als Bedachte, diese Einstufung gilt jedoch nicht automatisch für schenkungsteuerliche Zwecke. Nach Auffassung des BFH ist durch eine disquotale Einlage nicht die KG bereichert, sondern die jeweiligen Mitgesellschafter.

Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG also im Wege einer Einlage – ohne entsprechende Gegenleistung – einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des einlegenden Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegen.

Dies ist dann der Fall, wenn es durch die disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Gesamthand zu einer Vermögensverschiebung zwischen dem einbringenden Gesellschafter und dem anderen Gesellschafter kommt. Der andere Gesellschafter ist im Ergebnis auf Kosten des einbringenden Gesellschafters insoweit bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. Vorliegend ist dies durch die Buchung auf dem gesamthänderischen Rücklagenkonto der Fall, da dieses – anders als die übrigen Kapitalkonten – keinen einzelnen Gesellschafter individuell zuzuordnen ist.

Hinweise
Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und den Gemeinschaftszweck fördert.

Eine Vermeidung der Schenkungsteuer wäre im vorliegenden Fall durch eine quotale Einlage aller Gesellschafter möglich gewesen, da dann keine Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern und somit keine Bereicherung stattgefunden hätte.

Eine weitere Alternative, einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang zu verhindern, ist die Verbuchung der Einlage auf einem ausschließlich dem einlegenden Gesellschafter zuzurechnenden Kapital- oder Rücklagenkonto.

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