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Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung

Wird eine Kunstsammlung durch die Schenkung oder auch im Wege der Erbschaft übertragen, unterliegt deren Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise der Besteuerung mit Schenkung- / Erbschaftsteuer:

  • Falls die Erhaltung der Kunstsammlung im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen und die jeweiligen Kunstobjekte der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden, so wird der Erwerb nur im Umfang von 40 % der Besteuerung unterworfen.
  • Dagegen greift eine 100 %-ige Steuerbefreiung, wenn der Erwerber u. a. sich bereit erklärt, die Kunstsammlung der Denkmalspflege zu unterstellen. Darüber hinaus müssen die Gegenstände der Kunstsammlung sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sein.
Die Bereitschaft des Erwerbers die Gegenstände der Kunstsammlung der Denkmalpflege unterstellen zu wollen, muss dabei gegenüber den Finanzbehörden glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden. Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 12. Mai 2016 (II R 56/14)) handelt es sich bei der Bereitschaft um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, welches ausschließlich anhand objektiver Indizien in einer Gesamtschau des Einzelfalls überprüft werden kann. Das Gericht hat im o. g. Urteil zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen, anhand derer die erforderliche Bereitschaft bestimmt werden kann, Stellung genommen.

Der Nachweis der Bereitschaft gilt stets durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde als erbracht. Im Einzelfall können aber auch andere Maßnahmen eine Indizwirkung dahingehend entfalten, dass die Beurkundung der Bereitschaft des Steuerpflichtigen als erwiesen anzusehen ist. So ist die Absicht des Erwerbers die Kunstsammlung der Denkmalpflege unterstellen zu wollen zu bejahen, falls der Erwerber einen Leih- und Kooperationsvertrag mit einem fachlich einschlägigen Museum abschließt, der dem Museum für wissenschaftliche oder Ausstellungszwecke ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf die Sammlung einräumt.

Die Maßnahmen, die in deren Gesamtheit als Indizien für den objektiven Nachweis der Bereitschaft dienen sollen, müssen in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang nach dem Erwerb bereits durchgeführt oder zumindest eingeleitet sein, woben ein zeitlicher Zusammenhang von bis zu ca. 6 Monaten ab Kenntnis des Erwerbs durch den Erwerber noch als rechtzeitig angesehen wird.

Werden die o. g. Voraussetzungen für die 100%-ige Steuerbefreiung der Übertragung einer Kunstsammlung nicht erfüllt, kann trotzdem die oben dargestellte 60%-ige Befreiung beansprucht werden.

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