Schenkungsteuerpflicht von ehevertraglichen Kompensationsleistungen

Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sind freigebige Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen, da angenommen wird, dass die Zuwendung um der Ehe willen erfolgt, d.h. als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dem liegt die Erwartung zu Grunde, die Ehe werde Bestand haben, so dass der Zuwendende innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben wird.

Der BFH folgte zunächst der zivilrechtlichen Rechtsprechung und ging daher davon aus, dass derartige ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Eheleuten regelmäßig keine Schenkungen sind und auch nicht als freigebige Zuwendungen einzustufen sind. Im Jahr 1994 änderte der BFH seine Position und erklärte ehebedingte Zuwendungen für schenkungsteuerpflichtig, da der spezifisch ehebezogene Charakter eine Schenkungsteuerpflicht nicht ausschließe. Es seien vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu prüfen.

Fraglich ist, ob diese Schenkungsteuerpflicht auch für die gewährte Kompensationsleistung gilt, die einem Ehegatten aufgrund eines Ehevertrags als Gegenleistung für seinen ehevertraglichen Verzicht auf familienrechtliche Ansprüche gewährt wird.

Der BFH bejahte dies in zwei Urteilen im Jahr 2007. In dem ersten Fall ging es um eine Vereinbarung zwischen künftigen Ehegatten vor deren Eheschließung. Diese sah vor, dass der Unterhaltspflichtige gegen Zahlung eines mit Eheschließung fälligen Geldbetrages teilweise auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. Hierbei handelte es sich nach Ansicht des BFHs um eine freiwillige Zuwendung in Höhe des erhaltenen Geldbetrages. Außerdem könne der Teilverzicht nicht als die Bereicherung mindernde Gegenleistung gewertet werden, denn es sei ungewiss, ob und wann es zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt komme. Es handle sich insoweit nur um eine Erwerbschance, die der Höhe nach nicht bestimmbar ist.

Ähnlich urteilte der BFH auch in einem zweiten Fall. Hier hatten Eheleute während der bestehenden Ehe vereinbart, auf den bis dato erwirtschafteten Zugewinn u.a. gegen Zahlung eines einmaligen Ausgleichs zu verzichten. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde dabei nicht geändert. Auch hier stellte der BFH fest, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelte und der Zugewinnverzicht nicht als wertmindernde Gegenleistung, sondern allenfalls als bloße Erwerbchance zu beurteilten ist, da ein Zugewinnausgleichsanspruch bei Vertragsabschluss rechtlich noch nicht bestanden hätte.

Nun hatte der BFH erneut Gelegenheit, Stellung zu ehevertraglichen Kompensationszahlungen zu beziehen. Vorliegend hatten Eheleute vor Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen, worin u.a. der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Außerdem sah der Vertrag einen indexierten und von der Dauer der Ehe abhängigen Zahlungsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann im Fall der Scheidung vor. Sowohl Finanzverwaltung als auch Finanzgericht stuften die anlässlich der Scheidung der Ehe dann später tatsächlich gezahlte Kompensationszahlung aufgrund der früheren Rechtsprechung des BFHs als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung ein.

Der BFH lehnte dies allerdings ab. In der Urteilsbegründung führte er aus, dass es sich vorliegend nicht um eine sog. „Pauschalabfindung“, sondern um eine sog. „Bedarfsabfindung“ handle. Als Pauschalabfindung versteht der BFH eine Zahlung für die Preisgabe eines möglicherweise zukünftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehen der Ehe. Eine solche Zahlung werde weder zur Befriedigung eines außerordentlichen Forderungsrechts noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt, da der Anspruch erst entsteht, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Außerdem sei es ungewiss, ob es überhaupt zu einem Zugewinnausgleichsanspruch kommt, ob die Ehe überhaupt geschieden werde und wie und in welche Richtung sich für diesen Fall ein Zugewinnausgleichsanspruch entwickle. Der Verzicht auf einen solch ungewissen Anspruch gegen eine Pauschalabfindung erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ErbStG. Die Pauschalabfindung sei daher schenkungsteuerpflichtig.

Davon unterscheide sich die Bedarfsabfindung. Hierbei regeln die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung abweichend von den gesetzlichen Leitbildern umfassend individuell und vereinbaren, dass ein Ehepartner dem anderen im Fall der Beendigung der Ehe z.B. durch Scheidung, einen bestimmten Betrag zu zahlen hat, der erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sei. Somit werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht, sondern lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Fall der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Nach Ansicht des BFHs regelt ein solcher Vertrag alle Scheidungsfolgen nach Art eines Gesamtpakets und könne daher nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und anschließend einzeln der Schenkungsteuer unterliegen. Außerdem sei die Zahlungsverpflichtung – anders als bei der Pauschalabfindung – der Höhe nach nicht ungewiss, sondern nur aufschiebend auf die Beendigung der Ehe bedingt.

Es handle sich bei einer Bedarfsabfindung nach Ansicht des BFHs weder objektiv noch subjektiv um eine freigebige Zuwendung i.S. §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum einen verpflichte sich der Ehemann nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung. Zum anderen diente die Regelung im Urteilsfall des Schutzes des Vermögens des Ehemanns vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung. Der Ehemann habe somit auch nicht im Bewusstsein einer objektiven Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung gehandelt. Die Bedarfsabfindung stelle daher keine schenkungsteuerpflichtige, freigebige Zuwendung dar.

Für die Gestaltung künftiger Eheverträge liefert diese Entscheidung des BFHs erhebliche Rechtssicherheit, vor allem in Hinblick auf etwaige Regelungen eines Verzichts auf familienrechtliche Ausgleichsansprüche. Es ist allerdings darauf zu achten, dass es sich bei der Ausgleichszahlung tatsächlich um eine sogenannte Bedarfsabfindung handelt, also um eine bei Beendigung der Ehe erfolgende Zahlung, die von den Ehegatten im Rahmen einer umfassenden und individuellen Regelung zur Abgeltung etwaiger familienrechtlicher Ansprüche vertraglich vereinbart worden ist, und nicht um eine Pauschalabfindung, bei der die Entstehung eines möglichen Zugewinnausgleichs oder anderer Ansprüche noch völlig ungewiss ist. Außerdem sollte die Abfindung nicht in einer pauschalen Summe vereinbart, sondern von verschiedenen Faktoren im Laufe der Ehe abhängig gemacht werden, beispielsweise der Dauer der Ehe.

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