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Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen und vor 2009 angeschafften wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VIII-R-48/12) betraf einen wesentlich Beteiligten, wobei die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz bereits 2007 im Handelsregister als aufgelöst eingetragen wurde. Der Verlust aus der Beteiligung wurde 2007 geltend gemacht; der Gesellschafter zahlte für übernommene Verbindlichkeiten in den darauffolgenden Jahren Zinsen.

Grundsätzlich werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Steuertarif, der sogenannten Abgeltungssteuer, in Höhe von 25 % besteuert; für Werbungskosten besteht ein Abzugsverbot, abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von EUR 801 (bei Ehegatten: EUR 1.602).

Auf Antrag gilt der gesonderte Abgeltungssteuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,

  • entweder unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist
  • oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig ist.

In diesen Fällen kommt das Teileinkünfteverfahren mit der Möglichkeit, Werbungskosten auch oberhalb des Sparer-Pauschbetrags geltend zu machen, zur Anwendung (sog. Option zur Regelbesteuerung).

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Option zur Regelbesteuerung nicht möglich ist, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation, sondern zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt festgestellt wird. Insofern versagte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall den Abzug der Finanzierungskosten.

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