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Schuldzinsenabzug bei Nutzung je einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch jeden Miteigentümer

Die Finanzierungskosten können grundsätzlich als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuermindern geltend gemacht werden. Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 21. März 2016 (Aktenzeichen 6 K 189/12) entschieden, dass der Abzug der Darlehenszinsen nur insoweit zulässig ist, als das Darlehen für die Anschaffung fremder, d. h. nicht selbst genutzter Flächen bzw. Miteigentumsanteile aufgenommen wurde.

Im betreffenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, welcher ein Mehrfamilienhaus zusammen mit seinem Vater sowie seiner Großmutter besaß. Alle Bewohner des Hauses waren somit jeweils im Umfang deren Miteigentumsanteile Miteigentümer jeder Wohnung in dem Haus. Die Wohnungen wurden jeweils zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wobei jede der Wohnungen etwa gleich groß war bzw. 1/3 der Gesamtfläche umfasste. Der Steuerpflichtige kaufte die Mieteigentumsanteile seinem Vater und seiner Großmutter ab und vermietete die Räumlichkeiten anschließend an seine Angehörigen. Der Kauf der Mieteigentumsanteile wurde kreditfinanziert. Bei der Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte hat der Steuerpflichtige die Darlehenszinsen in vollem Umfang abgezogen.

Das Finanzamt hat die Darlehenszinsen nur anteilig, im Umfang von 2/3 zum Abzug zugelassen. Das Sächsische FG hat die Ansicht des Finanzamts in seinem vorgenannten Urteil bestätigt. Nach Auffassung des Sächsischen FG ist der Werbungskostenabzug nur eingeschränkt möglich, da der Steuerpflichtige nicht nur die Miteigentumsanteile seines Vater sowie seiner Großmutter erwarb. Mit der Übertragung des gesamten Eigentums an der Immobilie, ging auch das nunmehr alleinige Eigentum an dem von den Steuerpflichtigen selbst genutzten Grundstücksteil an ihn über. Die Darlehenszinsen können insoweit nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof wird demnächst abschließend entscheiden.

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